Kläger wegen erheblicher Störungen von Stadtratssitzung ausgeschlossen
Der Kläger hatte in der Stadtratssitzung vom 13.03.2017, die als Tagesordnungspunkt unter anderem die Annahme einer Schenkung einer Karl-Marx-Statue zum Gegenstand hatte, die Ordnung erheblich und fortwährend gestört und den Anordnungen der Sitzungsleitung keine Folge geleistet. Daraufhin wurde er von der Bürgermeisterin der beklagten Stadt Trier mündlich des Saales verwiesen und mit einem entsprechenden Hausverbot belegt. Anschließend, am 31.03.2017, erließ die Stadt einen Bescheid, in dem sie den Kläger von der Teilnahme an der nächsten Stadtratssitzung am 06.04.2017 ausschloss und ihm ein Hausverbot für den Rathaussaal sowie die jeweiligen Eingangsbereiche erteilte.
VG: Ausschluss von Stadtratssitzung rechtmäßig
Das VG hat sowohl den Saalverweis und das Hausverbot vom 13.03.2017 als auch den Ausschluss von der Stadtratssitzung am 06.04.2017 mit dem damit einhergehendem Hausverbot als rechtmäßig bestätigt. Die Entscheidungen der Beklagten seien Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Stadtrates einerseits sowie dem Interesse des Klägers auf Teilnahme an der öffentlichen Stadtratssitzung. Angesichts der vom Kläger verursachten beharrlichen Störungen seien seine Rechte weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Stadtrates.
Teilnahme an Stadtratssitzung für politische Meinungskundgabe missbraucht
Laut VG folgt die geringere Schutzwürdigkeit des Klägers insbesondere daraus, dass er seine Rechte zuvor missbraucht habe, um die Stadtratssitzung als Plattform für seine rechtlichen und politischen Anschauungen zu nutzen, indem er seine Meinung ungeachtet sämtlicher Aufforderungen über einen Zeitraum von etwa 14 Minuten kundgetan habe. Nachdem der Kläger die Stadtratssitzung am 13.03.2017 derart hartnäckig gestört habe, habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auch davon ausgehen können, dass ähnliche Störungen in der Sitzung am 06.04.2017, in der die Aufstellung der Karl-Marx-Statue abermals thematisiert werden sollte, zu erwarten seien.
Berufung auf Pressefreiheit nur Umgehungsversuch
Dass die Beklagte das Verbot auch auf eine Teilnahme des Klägers als Pressevertreter erstreckt habe, sei ebenfalls rechtmäßig, so das VG. Der Kläger habe den nachträglichen Zutritt als Pressevertreter ersichtlich in erster Linie deshalb begehrt, um das zuvor angeordnete Verbot der Teilnahme an der Stadtratssitzung vom 06.04.2017 zu umgehen. Der Eingriff in die Pressefreiheit des Klägers sei zudem von nur geringer Intensität, da es sich aufgrund der Beschränkung des Bescheids auf die Sitzung vom 06.04.2017 um eine einmalige Maßnahme handele.