VG Trier: Nach­bar­k­la­gen gegen Er­wei­te­rung des "Milch­hof Re­gi­nen­hof" in Ge­rol­stein un­zu­läs­sig

Zwei Ei­gen­tü­mer von im Be­bau­ungs­plan­ge­biet "Ge­rol­stein-Nord" ge­le­ge­nen Wohn­haus­grund­stü­cken sind mit ihren Kla­gen gegen eine der Firma "Milch­hof Re­gi­nen­hof" er­teil­te Bau­ge­neh­mi­gung zur Be­triebs­er­wei­te­rung ge­schei­tert. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier wies die Kla­gen mit Ur­tei­len vom 20.12.2017 wegen ver­spä­te­ter Wi­der­spruchsein­le­gung als un­zu­läs­sig ab (Az.: 5 K 7241/17.TR und 5 K 6849/17.TR).

Wi­der­spruch nach Fer­tig­stel­lung des Bau­vor­ha­bens ein­ge­legt

Die Bau­ge­neh­mi­gung war im März 2012 unter an­de­rem für den Neu­bau eines Bo­xen­lauf­stalls, einer Stroh­la­ger­hal­le und eines Gül­le­be­häl­ters er­teilt wor­den. Im Sep­tem­ber 2013 wurde das Bau­vor­ha­ben fer­tig­ge­stellt. Im No­vem­ber 2015 leg­ten die Klä­ger Wi­der­spruch gegen die Bau­ge­neh­mi­gung ein und führ­ten zur Be­grün­dung aus, dass die er­heb­li­che Er­wei­te­rung des land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­bes zu un­er­träg­li­chen Ge­ruchs­be­läs­ti­gun­gen führe. Der Kreis­rechts­aus­schuss wies die Wi­der­sprü­che wegen Ver­fris­tung als un­zu­läs­sig zu­rück. An­schlie­ßend klag­ten die Klä­ger beim VG.

VG: Kla­gen wegen ver­spä­te­ten Wi­der­spruchs un­zu­läs­sig

Das VG hat die Kla­gen ab­ge­wie­sen. Die Kla­gen seien be­reits un­zu­läs­sig, da die Klä­ger das er­for­der­li­che Wi­der­spruchs­ver­fah­ren nicht ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt hät­ten. Der Wi­der­spruch eines Nach­barn, dem - wie vor­lie­gend ge­sche­hen - eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht be­kannt ge­ge­ben wor­den sei, sei nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben auch al­lei­ne wegen Zeit­ab­laufs un­zu­läs­sig, wenn seit dem Zeit­punkt, in dem der Nach­bar von der Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gung hätte Kennt­nis er­lan­gen kön­nen, ein Jahr ver­stri­chen sei. Vor­lie­gend hät­ten die Klä­ger be­reits wäh­rend der mehr als ein­jäh­ri­gen Bau­pha­se, bei der es zur Auf­stel­lung meh­re­rer Bau­krä­ne ge­kom­men und in deren Ver­lauf ins­ge­samt 40.000 Ku­bik­me­ter Erd­reich be­wegt und zum Teil durch Bau­fahr­zeu­ge ab­trans­por­tiert wor­den seien, er­ken­nen kön­nen, dass im Be­reich des Milch­hofs ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge Ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den.

Selbst nach Fer­tig­stel­lung des Bau­vor­ha­bens noch mehr als zwei Jahre zu­ge­war­tet

Selbst nach Fer­tig­stel­lung des Bau­vor­ha­bens im Sep­tem­ber 2013 hät­ten die Klä­ger noch mehr als zwei Jahre bis zur Wi­der­spruchsein­le­gung ver­strei­chen las­sen, so das VG wei­ter. Damit sei ihre Wi­der­spruchsein­le­gung nach den Grund­sät­zen von Treu und Glau­ben als ver­spä­tet an­zu­se­hen. Nach­dem es zudem be­reits im Au­gust 2014 zu einer Un­ter­schrif­ten­samm­lung gegen die von dem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb aus­ge­hen­den Ge­ruchs­be­läs­ti­gun­gen ge­kom­men sei, hät­ten die Aus­füh­run­gen der Klä­ger, dass die er­heb­li­chen Ge­ruchs­be­läs­ti­gun­gen erst im Früh­som­mer 2015 auf­ge­tre­ten seien, nicht über­zeu­gen kön­nen.

VG Trier, Urteil vom 20.12.2017 - 5 K 7241/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2018.

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