Widerspruch nach Fertigstellung des Bauvorhabens eingelegt
Die Baugenehmigung war im März 2012 unter anderem für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters erteilt worden. Im September 2013 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Im November 2015 legten die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und führten zur Begründung aus, dass die erhebliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes zu unerträglichen Geruchsbelästigungen führe. Der Kreisrechtsausschuss wies die Widersprüche wegen Verfristung als unzulässig zurück. Anschließend klagten die Kläger beim VG.
VG: Klagen wegen verspäteten Widerspruchs unzulässig
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien bereits unzulässig, da die Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem - wie vorliegend geschehen - eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch alleine wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar von der Erteilung der Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen sei. Vorliegend hätten die Kläger bereits während der mehr als einjährigen Bauphase, bei der es zur Aufstellung mehrerer Baukräne gekommen und in deren Verlauf insgesamt 40.000 Kubikmeter Erdreich bewegt und zum Teil durch Baufahrzeuge abtransportiert worden seien, erkennen können, dass im Bereich des Milchhofs genehmigungspflichtige Arbeiten durchgeführt werden.
Selbst nach Fertigstellung des Bauvorhabens noch mehr als zwei Jahre zugewartet
Selbst nach Fertigstellung des Bauvorhabens im September 2013 hätten die Kläger noch mehr als zwei Jahre bis zur Widerspruchseinlegung verstreichen lassen, so das VG weiter. Damit sei ihre Widerspruchseinlegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als verspätet anzusehen. Nachdem es zudem bereits im August 2014 zu einer Unterschriftensammlung gegen die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen gekommen sei, hätten die Ausführungen der Kläger, dass die erheblichen Geruchsbelästigungen erst im Frühsommer 2015 aufgetreten seien, nicht überzeugen können.