VG Trier lehnt Eilantrag gegen geplantes Wohngebäude mit 31 Sozialwohnungen ab

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Eilantrag eines Nachbarn gegen ein in Mariahof geplantes Wohngebäude mit 31 Sozialwohnungen abgelehnt. Von einem dreigeschossigen Bau gehe keine abriegelnde und erdrückende Wirkung aus, so das VG (Beschluss vom 16.08.2017, Az.: 5 L 9892/17.TR).

Antragsteller rügte Rechtswidrigkeit des Vorhabens

Der Antragsteller hatte gegen ein geplantes Wohngebäude mit 31 Sozialwohnungen in Mariahof eingewendet, dieses liege nicht innerhalb der bebauten Ortslage. Vielmehr ende der Bebauungszusammenhang am Rande des Plangebiets "Gartenstadt Mariahof". Ab dieser Grenze beginne der Außenbereich. Selbst wenn man jedoch eine Innenbereichslage annehme, wäre das Vorhaben rechtswidrig. Denn das geplante dreigeschossige Gebäude füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Randbebauung im Westen der "Gartenstadt  Mariahof" lediglich eingeschossig bebaut sei. Im Übrigen komme es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Das unter Denkmalschutz stehende "Hofgut Mariahof" wäre bei einer Bebauung in der geplanten Form bei Berücksichtigung der bereits bestehenden Bebauung dann zwischen Baukörpern eingeklemmt und käme in seiner jetzigen Erscheinung nicht mehr zur Geltung. Im Übrigen stelle sich das geplante Vorhaben als rücksichtslos dar. Es übe auf sein Grundstück eine abriegelnde und erdrückende Wirkung aus.

VG: Keine Berufung auf objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Als Nachbar könne man einer erteilten Baugenehmigung nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes entgegentreten, sich jedoch nicht auf eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen. Soweit der Antragsteller die Innenbereichslage oder das fehlende "sich Einfügen" des Vorhabens und die Beeinträchtigung des Ortsbilds rüge, könne sein diesbezügliches Vorbringen von daher von vorneherein keine Berücksichtigung finden.

Einhaltung der Abstandsflächen indiziert Beachtung des Rücksichtnahmegebots

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots konnte das VG nicht feststellen. Das genehmigte Vorhaben halte die von der Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen ein, überschreite diese zum Teil sogar noch deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung indiziere die Wahrung der Abstandsflächenvorschriften jedoch die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. 

Keine abriegelnde und erdrückende Wirkung durch dreigeschossigen Bau

Nur in seltenen Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa dann, wenn ein Vorhaben eine abriegelnde und erdrückende Wirkung auf ein Nachbargebäude habe, so das VG weiter. Dies setze jedoch eine Dominanz des geplanten Vorhabens voraus, die vorliegend bei einer dreigeschossigen Bauweise nicht festgestellt werden könne. Für die Annahme einer solchen Wirkung sei zudem erforderlich, dass das betroffene Bauwerk von zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst werde, was ebenfalls nicht der Fall sei.

VG Trier, Beschluss vom 16.08.2017 - 5 L 9892/17

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2017.

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