Kreis muss Bestattungsplatz in privater Hofkapelle genehmigen

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm muss die Anlegung eines Bestattungsplatzes für zwei Urnen in der Hofkapelle auf einem Privatgrundstück genehmigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 29.03.2022 (Az.: 7 K 3746/21.TR) entschieden. Der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Tod zu schützen, komme aufgrund des gesellschaftlichen Wandels mittlerweile weniger Gewicht zu, betonte das Gericht.

Beklagte verwies auf Scheu vor Tod und Totenruhe

Der Beklagte hatte das Begehren mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die unter anderem vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.

VG verpflichtet Beklagten zur Erteilung der Genehmigung

Dem schlossen sich die Richter nicht an und verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigung. Nach der maßgeblichen Regelung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Gesellschaftliche Entwicklungen führen zu neuer Bewertung

Aufgrund der festzustellenden gesellschaftlichen Entwicklungen komme der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Tod zu schützen, da andernfalls eine Beunruhigung oder sonstige negative psychologische Ausstrahlungswirkungen zu befürchten seien, inzwischen ein weniger ausschlaggebendes Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt lasse, anders als noch im Zeitpunkt der bislang in Rheinland-Pfalz ergangenen Gerichtsentscheidungen, die bislang vorherrschende, äußerst restriktive Auslegung der maßgeblichen Ausnahmevorschrift nicht mehr zu.

Auseinandersetzung mit dem Tod darf nicht übermäßig aufgedrängt werden

Vielmehr vermöge dieser Gesichtspunkt – für sich gesehen – einen entgegenstehenden öffentlichen Belang nur dann zu begründen, wenn der Gesellschaft eine Auseinandersetzung mit dem Tod aufgedrängt werde, die über das gewöhnliche Maß hinausgehe und auch angesichts der inzwischen offeneren gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Tod weiterhin die vom Gesetzgeber befürchtete Beunruhigung oder gar psychische Belastung der Bevölkerung befürchten lasse. Das sei im vorliegenden Einzelfall jedoch fernliegend.

Keine Beeinträchtigungen der Totenruhe zu erwarten

Des Weiteren seien weder Beeinträchtigungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.

VG Trier, Urteil vom 29.03.2022 - 7 K 3746/21

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2022.

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