Klage auf belastenden Beitragsbescheid der Landesärztekammer unzulässig

Das Verwaltungsgericht Trier hat am 19.11.2020 die Klage eines niedergelassenen Facharztes auf Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer als unzulässig abgewiesen. Der Arzt bezweckte über Erstreitung und anschließende Anfechtung der Bescheide eine Kontrolle der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kammer. Dies sei ein unzulässiges Popularklagebegehren, so das VG.

Kläger will Beitragsbescheide der Landesärztekammer erzwingen

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, ist in der Vergangenheit erfolgreich gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte er bei der beklagten Landesärztekammer wiederholt den Erlass von rechtsmittelfähigen Beitragsbescheiden zu seinen Lasten. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Daher erhob der Kläger im April 2020 Klage. Er machte geltend, als Kammermitglied habe er im Hinblick auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide. Er müsse rechtliche Fehler der Beklagten thematisieren können.

VG: Keine Klagebefugnis

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis noch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne aller Mitglieder. Aus der ausdrücklichen Nichtveranlagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontrollbefugnis stehe diesem nicht zu.

Unzulässiges Popularklagebegehren

Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung eventuell weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht zulässig sei.

Auch kein Rechtsschutzbedürfnis

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide zu erstreiten, um diese dann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann – hypothetisch – die entsprechenden Beitragsbescheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe. Er müsste für die betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen.

Kläger verbleiben Rechtsschutzmöglichkeiten

Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen. Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen Vertreterversammlungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

VG Trier, Urteil vom 19.11.2020 - 2 K 1123/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2020.

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