Kein Vertrieb cannabidiolhaltiger Lebensmittel ohne vorherige Zulassung

Ein Lebensmittel, das Cannabidiol (CBD) enthält, darf nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 11.03.2022 entschieden und eine Klage um ein cannabidiolhaltiges Tofu-Produkt abgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung der Neuartigkeit im Sinn der europäischen Novel-Food-Verordnung sei das Lebensmittel, nicht die einzelnen Zutaten.

Vertrieb cannabidiolhaltigen Tofu-Produkts untersagt

Die Klägerin produziert pflanzliche Bio-Lebensmittel wie Tofu und Pflanzendrinks. Zum Sortiment gehört auch ein cannabidiolhaltiges Tofu-Produkt. Der Beklagte Landkreis untersagte das Inverkehrbringen des Produktes und verpflichtete die Klägerin zur Produktrücknahme, da das Tofu-Produkt als neuartiges Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nicht verkehrsfähig sei. Nach erfolglosem Eilverfahren erhob die Klägerin Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, es handele sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Hanfpflanze weise in der Europäischen Union eine Verzehrgeschichte auf, sodass dies auch für den in der Hanfpflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte. 

VG: Neuartige Lebensmittel müssen zugelassen werden

Das Verwaltungsgericht (Az.: 6 K 3630/21.TR) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verstoße durch das Inverkehrbringen des Tofu-Produktes gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Lebensmittel, nicht Zutaten, für Beurteilung maßgeblich

Dass die Cannabispflanze beziehungsweise deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt wurden, sei nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei vielmehr maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel – hier das Tofu-Produkt mit Cannabidiol – und das Herstellungsverfahren abzustellen, jedoch nicht auf die einzelnen Zutaten an sich. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für ihr Produkt oder auch nur dem beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

VG Trier, Urteil vom 11.04.2022 - 6 K 3630/21

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2022.