Kammerbeitrag 2017 der IHK Trier rechtmäßig

Der von der Industrie- und Handelskammer Trier für das Jahr 2017 vorläufig festgesetzte Kammerbeitrag ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und die Klage eines Kammermitglieds abgewiesen. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führten zu keiner anderen Beurteilung als in einem bereits 2018 rechtskräftig entschiedenen Fall.

Klage gegen Kammerbeitrag 2017

Ein Mitglied der beklagten IHK Trier erhob Klage gegen einen Bescheid über die vorläufige Festsetzung eines Kammerbeitrages für das Geschäftsjahr 2017. Es trug vor, nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Januar 2020 sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig.

VG: Kammerbeitrag rechtmäßig – gebildete Rücklage nicht zu beanstanden

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Jahr 2017 sei nicht zu beanstanden. Das habe die erkennende Kammer im Rahmen der Klage eines anderen Mitglieds der Beklagten im Februar 2018 bereits rechtskräftig entschieden. Die jüngsten BVerwG-Entscheidungen und der Vortrag im vorliegenden Verfahren führten zu keinem anderen Ergebnis. Die gebildete Ausgleichsrücklage sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe kein zweckfreies Vermögen gebildet. Sie habe insbesondere in korrekter Weise dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Rücklage für das Jahr 2017 in der konkreten Höhe prognostiziert habe.

Sachlicher Grund für Erhöhung der Nettoposition gegeben

Schließlich sei die Beibehaltung der im Jahr 2016 erhöhten sogenannten Nettoposition nach wie vor nicht zu beanstanden. Der nach höchstrichterlicher Ansicht geforderte sachliche Grund für die Erhöhung der Nettoposition sei hier aufgrund der bei der Beklagten festgestellten besonderen Situation gegeben, nämlich der Übergang von einer Fremd- zu einer Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens der IHK Trier durch Tilgung des Immobiliendarlehns im Jahr 2016. Das habe die erkennende Kammer schon im Jahr 2018 so gesehen. Andere Gerichte hätten sich explizit auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer bezogen. Dem sei das BVerwG auch nicht explizit entgegengetreten.

VG Trier, Urteil vom 25.06.2021 - 2 K 945/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2021.