VG Trier: Justizvollzugsbeamter wegen Weitergabe von Kräutermischungen an Gefangene aus dem Dienst zu entfernen

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Justizvollzugsbeamten wegen Verstoßes gegen seine dienstlichen Kernpflichten, die Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs und die Resozialisierungsziele zu gewährleisten, aus dem Dienst entfernt. Der Beamte habe unter anderem Kräutermischungen entgegengenommen und an Gefangene weitergegeben sowie sich durch mangelhafte Kontrolle zum Komplizen der Gefangenen gemacht (Urteil vom 06.03.2018, Az.: 3 K 7558/17).

Festgestellte Dienstpflichtverletzungen

Die Richter sahen es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als erwiesen an, dass sich der Beamte unter anderem der zweimaligen Annahme von Rauschmitteln unbestimmter Zusammensetzung von einem ehemaligen Gefangenen, des Einbringens dieser Rauschmittel in die JVA und Übergabe an einen Gefangenen, des Hinausschmuggelns eines Briefs aus der JVA, des beständigen Mobilfunkkontakts zu einem ehemaligen Gefangenen und des Überbringens von Nachrichten an einen Gefangenen sowie der stetigen Verletzung seiner Kontrollpflichten als Werkleiter schuldig gemacht hat.

SG: Beamter untragbares Sicherheitsrisiko für Strafvollzug

Mit seinem Verhalten habe der Beamte in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Kernpflichten, die Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs und die Resozialisierungsziele zu gewährleisten, verstoßen, so das Gericht. Dabei stelle die Entgegennahme von Kräutermischungen und das Einbringen derselben in die JVA bereits für sich gesehen eine äußerst schwerwiegende Dienstverletzung dar. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten die Resozialisierungsbemühungen des Justizvollzugs, wozu insbesondere auch gehöre, die Gefangenen zu einer suchtmittelfreien Lebensweise zu erziehen und zu einem künftigen Leben ohne Straftaten zu führen, konterkariert. Er habe sich aus dem allein eigennützigen Motiv, ein harmonisches Verhältnis zu den Gefangenen zu pflegen, in gravierender Weise zu einem dauerhaften und nicht mehr tragbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht. Mit seinem Verhalten habe er letztlich auch als Unterstützer des subkulturellen Milieus in der JVA fungiert.

Komplizenschaft mit Gefangenen durch mangelhafte Kontrolle

Sein Interesse habe vorwiegend einem kumpelhaften und distanzlosen Umgang zu ehemaligen und aktuellen Gefangenen gegolten, was seinen Dienstpflichten evident entgegenstehe. Dies habe sich nicht zuletzt in seinem weiteren schwerwiegenden Fehlverhalten, der mangelhaften Kontrolle von Werkbänken, gezeigt. Hier habe er es sehenden Auges zugelassen, dass Gefangene persönliche, zum Teil gefährliche Gegenstände (Insulinspritzen, zu einem Werkzeug umgearbeitetes Besteck, Haarschneidemaschine, Tätowiermaschine, Medikamente) dort verwahrten, nutzten und insgesamt auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ein regelloses Leben führen konnten und durften. Durch mangelhafte Kontrolle habe er sich zum Komplizen der Gefangenen und damit zu einem nicht mehr kontrollierbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht.

Keine Milderungsgründe feststellbar

Ein dermaßen handelnder Beamter habe das Vertrauen in seine Integrität und die persönliche Zuverlässigkeit derart erschüttert, dass das Beamtenverhältnis aufzulösen sei. Wesentlich entlastende Milderungsgründe seien nicht feststellbar. Eine wirkliche Einsicht in das Unrecht und die Bedeutung seines Fehlverhaltens für den Dienstbetrieb habe der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, um sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, könne den gravierenden Unwertgehalt seiner Verfehlungen nicht durchgreifend abmildern.

VG Trier, Urteil vom 06.03.2018 - 3 K 7558/17

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2018.

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