Eltern begehren für Kind Eingliederungshilfe
Die Klägerin, welche bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und belegt dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Kostenübernahme für die Privatschule und eine Legasthenietherapie. Zur Begründung führten sie an, der Klägerin stehe infolge ihrer diagnostizierten Entwicklungsstörung, dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei.
Jungendhilfeträger lehnt Kostenübernahme ab
Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten seiner Auffassung nach keine Teilhabebeeinträchtigung verursachen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin die nachträgliche Übernahme der Privatschulkosten sowie der Kosten für eine Legasthenietherapie begehrt.
VG verneint Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, da ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung des Gerichts nicht besteht. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom noch die Legasthenie seien für sich genommen "seelische Störungen" im Sinn der maßgeblichen Vorschriften des SGB VIII.
Keine nachhaltige Einschränkung der Schülerin
Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt, so das VG weiter. Der Anspruch scheitere zudem auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen.