Großdemo in Lützerath durfte weitgehend wie geplant stattfinden

Die Großdemo unter dem Motto "Lützerath bleibt" konnte weitgehend so stattfinden, wie von der Veranstalterin zuletzt geplant. Dies hatte das Verwaltungsgericht Aachen am Freitag bestätigt. Der von der Versammlungsleiterin eingereichte Eilantrag hatte hinsichtlich des Veranstaltungsorts der Demo Erfolg. Das VG lehnte den Antrag dagegen ab, soweit mit ihm der Einsatz von zehn Traktoren durchgesetzt werden sollte.

Streit um Alternativstandort für Auftaktkundgebung

Nach dem Willen der Veranstalterin, der Initiative "Klimagerechtigkeitsbewegung DE", sollte die Demonstration um 10.30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf der L277 (Heckstraße) nördlich von Keyenberg beginnen und dann über die Borschemicher Straße (L354), den Ortskern Keyenberg und über die L12 zu einer neben dieser Landesstraße gelegenen Fläche nordwestlich von Lützerath führen, wo eine Abschlusskundgebung geplant war. Diesen Ablauf untersagte das Polizeipräsidium Aachen und wies der Veranstalterin stattdessen einen Alternativstandort für die Auftaktkundgebung zu, der westlich von Keyenberg liegt. Zudem wurde der Veranstalterin der geplante Einsatz von zehn Traktoren als Hilfsmittel für die Versammlung untersagt.

Unmittelbare Gefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Die Polizei hat nach Ansicht des VG die für eine Zuweisung eines Alternativstandorts für die Versammlung erforderliche unmittelbare Gefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich eines von ihr befürchteten Rückstaus der Anreisenden auf die Autobahn sei jedenfalls nicht dargelegt, dass dieser Gefahr nicht durch verkehrslenkende polizeiliche Maßnahmen oder durch sonstige Vorgaben gegenüber der Versammlungsleitung entgegengewirkt werden kann. Die seitens der Polizei ebenfalls angenommene Gefahr durch die nahegelegene Abbruchkante sei angesichts einer Entfernung von 150 Meter bis 500 Meter zum Versammlungsort so nicht nachvollziehbar. Schließlich sei auch eine Gefahr durch gegenläufige Versammlungsströme der anreisenden Teilnehmenden nicht hinreichend dargelegt worden. Auch hier seien im Einzelfall beim konkreten Auftreten einer solchen Gefahr am Tag der Versammlung geeignete polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.

Einsatz von landwirtschaftlichen Großgeräten problematisch

Die Untersagung des Mitführens von zehn Traktoren ist nach Ansicht des VG hingegen rechtmäßig. Eine unmittelbare Gefahr folge jedenfalls daraus, dass es sich bei Traktoren um landwirtschaftliche Großgeräte handelt, von denen im Rahmen eines sich fortbewegenden Demonstrationsaufzugs mit bis zu 8.000 Personen sowie einem potentiell dynamischen Versammlungsablauf ein erhebliches Gefahrenpotential für die unmittelbar davor und dahinter befindlichen Teilnehmenden der Versammlung ausgehe. Gegen den Beschluss können die Antragstellerin und der Antragsgegner Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

VG Trier, Beschluss vom 06.01.2023 - 8 L 3573/22.TR

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2023.

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