Firma des Getränkehandels muss Corona-Soforthilfen zurückzahlen

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Firma des Getränkehandels auf Gewährung von Corona-Soforthilfen für die Monate November und Dezember 2020 abgewiesen. Damit ist die Firma verpflichtet, die bereits ausbezahlte Abschlagzahlungen für die "November"- und "Dezemberhilfe" zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Gerichts fehlten die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen.

Bewilligungsbescheide unter Vorbehalt ergangen

Die Firma stellte im Dezember 2020 beziehungsweise Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der "Novemberhilfe" beziehungsweise "Dezemberhilfe". In der Folge gewährte die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von rund 58.000 Euro. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schlussbescheiden. Zugleich wurde auf eine gegebenenfalls eintretende Erstattungspflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. Nach vollständiger Prüfung der Antragsunterlagen lehnte die Beklagte im März 2021 die begehrte "Novemberhilfe" und im April 2021 die "Dezemberhilfe" ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.

Firma verweist auf von Corona-Maßnahmen betroffene Kunden 

Die klagende Getränkefirma erhob nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie erziele über 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Kunden, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen erfüllt seien.

VG: Zuwendungen stehen im Ermessen zuständiger Behörde

Dies sah das VG Trier anders. Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge alleine auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungsvorschrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.

Kein Anspruch auf Corona-Soforthilfe mangels direkter Betroffenheit

Ein Rechtsanspruch ergibt sich laut VG danach nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Verwaltungsvorschriften dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden werden. Nach diesen Maßstäben habe der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe zugestanden. Diese sei unstreitig nicht direkt von coronabedingten Betriebsschließungen/-einschränkungen betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie einen Teil ihrer Umsätze mit direkt von coronabedingten Betriebsschließungen betroffenen Kunden erziele.

Erforderliche Umsatzeinbuße von 80% nicht dargelegt

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe für einen Anspruch aufgrund indirekter Betroffenheit vor, dass es zu einer mindestens 80%-igen Umsatzeinbuße mit von coronabedingten Betriebsschließungen direkt betroffenen Kunden kommen muss. Die Beklagte habe jedoch sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass diese Quote nicht erreicht sei.

Branchenbezogene Vorgehensweise zulässig

Die Beklagte praktiziere bei der Betrachtung des Kundenstamms eine branchenbezogene Vorgehensweise, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ausschlaggebend sei dabei, dass die Branche, denen die Kunden angehörten, von coronabedingten Schließungen direkt betroffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden untersagt worden seien.

Umsatzeinbußen hier nur nicht förderfähige Folgeerscheinung

Dies sei bei einem Teil des von der Klägerin angegebenen Kundenstamms jedoch nicht der Fall, sodass die Beklagte die entsprechenden Umsatzverluste zu Recht nicht berücksichtigt habe. Die Umsatzeinbußen der Klägerin seien vielfach lediglich – nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht förderfähige – Folgeerscheinungen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen, zum Beispiel wegen Ausfalls privater oder behördlicher Feiern; die für die Umsätze der Klägerin maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich, der Kauf von Getränken, sei jedoch zu keiner Zeit untersagt gewesen, so das VG.

Kein Berufen auf Vertrauensschutz

Die Rückforderung der ausgezahlten Hilfen ist dem Gericht zufolge vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen, nachdem in den betroffenen Bescheiden über die Abschlagszahlungen jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.

VG Trier, Urteil vom 08.12.2021 - 8 K 2827/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2022.