Fahrerlaubnisentziehung bei regelmäßigem Cannabiskonsum

Bei nahezu täglichem Konsum von Cannabis ist regelmäßig von fehlender Fahreignung auszugehen. In einem solchen Fall sei der Führerschein  zwingend zu entziehen, entschied das Verwaltungsgericht Tier mit Eilbeschluss vom 02.11.2022. Eine dem entgegenstehende Wiedererlangung der Fahreignung komme erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz in Betracht.

Führerschein wegen regelmäßigen Cannabiskonsums eingezogen

Der Antragsteller hatte im April 2022 anlässlich einer Verkehrskontrolle angegeben, seit mehreren Jahren täglich Cannabis zu konsumieren. In der Folgezeit wurde ein Fahreignungsgutachten erstellt, welches zu der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit Suchtmerkmalen gelangte. Im Anschluss entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Hiergegen ersuchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz.

VG lehnt Eilantrag ab – Fahreignung trotz Abstinenz nicht wiedererlangt 

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung regelmäßig aus. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht aufgrund zwischenzeitlicher Abstinenz wiedererlangt. Dies setze eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus, was regelmäßig den Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz erfordere. Eine kürzere Abstinenzdauer könne nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angenommen werde, die nahelegten, dass der Betroffene im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt sei, was beim Antragsteller indes nicht der Fall sei.

Regelmäßige Drogenscreenings nicht ausreichend

Zwingende gesetzlich vorgesehene Folge der Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Ermessen stehe der Behörde dabei nicht zu. Insbesondere sei auch kein Raum für eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen, etwa in Gestalt regelmäßiger Drogenscreenings. Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest eine bedingte Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehe, was bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum indes gerade nicht angenommen werden könne.

VG Trier, Beschluss vom 02.11.2022 - 1 L 3014/22

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2022.

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