VG Trier: Fahrerlaubnis auf Probe darf bei Nichtbeibringung angeordneter MPU entzogen werden

Eine Fahrerlaubnis auf Probe ist zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ein von ihm wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung in der Probezeit zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 08.12.2016 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 1 L 8043/16).

Sachverhalt

Dem 27-jährigen Antragsteller war die ihm 2010 erteilte Fahrerlaubnis auf Probe im Jahre 2013 entzogen worden. Zuvor war die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden und die Fahrerlaubnis wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten nach einer erneuten schwerwiegenden Zuwiderhandlung in Gestalt einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat (Nötigung und Beleidigung) bereits einmal entzogen worden. Nachdem der Antragsteller ein seine Eignung bestätigendes medizinisch–psychologische Gutachten vorgelegt hatte, erteilte der Antragsgegner im Juli 2015 erneut eine Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Restdauer der ersten Probezeit von zwei Monaten.

Antragsteller nach weiterem Verstoß zu erneuter Begutachtung aufgefordert

Unmittelbar darauf beging der Antragsteller wiederum eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Daraufhin ordnete der Antragsgegner erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, welches der Antragsteller mit der Begründung, ihm sei erst kurz zuvor durch Gutachten seine Eignung bescheinigt worden, nicht vorlegte. Daraufhin entzog der Antragsgegner die dem Antragsteller zuvor erteilte Fahrerlaubnis auf Probe wieder. Der Antragsteller ersuchte um Eilrechtsschutz.

VG: Weiterer Verkehrsverstoß rechtfertigt erneute Gutachtensaufforderung

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe, gestützt auf die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Zuwiderhandlung, eine erneute Begutachtungsanordnung aussprechen dürfen. Der Umstand, dass der Antragsteller erst wenige Wochen vor der aktuellen Zuwiderhandlung positiv begutachtet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Er habe lediglich zwei Wochen nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, die er lediglich mit seiner beruflichen Belastungssituation als Speditionsfahrer zu rechtfertigen versucht habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Restprobezeit nur noch rund zwei Monate betragen habe und der Antragsteller sich nicht einmal innerhalb dieses kurzen Zeitraums auf die Einhaltung der bestehenden Regeln im Straßenverkehr eingelassen habe.

Berufsausübung als Speditionsfahrer gegenüber Schutzinteresse der Allgemeinheit nachrangig

In Ansehung dessen sei die Einschätzung des Antragsgegners, die bereits erfolgte (positive) Begutachtung als nicht ausreichend und damit eine erneute Begutachtung des Antragstellers als verhältnismäßig zu erachten, nicht zu beanstanden. Für diese rechtliche Beurteilung sei im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in beruflicher Hinsicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren sei eindeutig vorrangig.

VG Trier, Beschluss vom 08.12.2016 - 1 L 8043/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Januar 2017.

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