Eigentümer des "Adenauer-Hauses" braucht Umwandlungsgenehmigung

Der neue Eigentümer des "Adenauer-Hauses" in der Eifel bedarf einer Genehmigung zur Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und dessen Feststellungsklage abgewiesen. Auf eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 könne sich der Eigentümer nicht berufen. Diese vermittle keinen Bestandsschutz mehr.

Kläger beruft sich auf Baugenehmigung aus dem Jahr 1955

Das im Eifler Kammerwald gelegene Grundstück wurde in den 1950er Jahren mit einem etwa 950 Quadratmeter großen Wohngebäude bebaut, wobei es zu einer gänzlichen Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nie gekommen ist und Instandhaltungsmaßnahmen über die Jahre unterblieben sind. Der Kläger, der das Grundstück im Jahr 2019 erworben hat, beabsichtigt, das Gebäude originalgetreu "wiederherzustellen". Das beklagte Forstamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger mit den Umbauarbeiten und der Entfernung der auf dem Grundstück befindlichen Bäume erst nach Erteilung einer waldrechtlichen Umwandlungsgenehmigung beginnen könne. Der Kläger auf Feststellung, dass er keiner solchen Genehmigung bedürfe. Er meinte, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück bereits nicht um Wald im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Zudem sei die im Jahr 1955 erteilte Baugenehmigung weiterhin rechtswirksam, entfalte Konzentrationswirkung und gewähre ihm Bestandsschutz.

VG: Baugenehmigung vermittelt keinen Bestandsschutz mehr

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Grundstück sei bereits bei Baubeginn in den fünfziger Jahren Teil des Staatswaldes gewesen, sodass es sich auch unter historischer Betrachtung hierbei schon immer um Wald gehandelt habe. Diese ursprüngliche Waldeigenschaft habe das Grundstück im Laufe der Zeit weder durch die erteilte Baugenehmigung noch durch eine rein tatsächliche Nutzungsänderung von Wald hin zu einem Bau- beziehungsweise Wohngrundstück verloren. Die damals erteilte Baugenehmigung vermittle im Übrigen auch keinen Bestandsschutz mehr. Das Gebäude, das Jahrzehnte schutzlos der Witterung ausgesetzt gewesen sei und unter anderem große Löcher in den Geschossdecken und deutliche Korrosion aufweise, sei verfallen, was auf einen nicht mehr vorhandenen Nutzungswillen der vorherigen Eigentümer des Gebäudes schließen lasse. Die Baugenehmigung habe sich daher bereits vor Erwerb des Grundstücks durch den Kläger auf andere Weise erledigt und könne demnach keinen Bestandsschutz vermitteln.

VG Trier, Urteil vom 02.09.2021 - 2 K 685/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2021.