Bürgerbegehren zum Freibad Wittlich unzulässig

Das Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" zur Erhaltung der dortigen Freibadbecken ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und eine Klage der Bürgerinitiative abgewiesen. Die zur Abstimmung gestellte Frage sei weder hinreichend bestimmt noch einer abschließenden Entscheidung zugänglich, so das VG.

Neues Kombibad geplant

Der beklagte Rat der Stadt Wittlich hat in seiner Sitzung am 02.07.2020 den Neubau des Hallenbades als sogenanntes Kombibad mit in der Fläche reduzierten Freibadbecken beschlossen. Das am 06.10.2020 schriftlich bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren hat die vollständige Erhaltung der Freibadbecken zum Ziel. Der beklagte Stadtrat beschloss in einer Sitzung im April 2021, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da unter anderem die vorgelegte Begründung nicht die rechtlichen Anforderungen erfülle.

VG: Nur unselbstständige Einzelfrage zur Abstimmung gestellt

Das VG hat die Klage abgewiesen, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Das Bürgerbegehren betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand und wahre auch die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist. Jedoch sei die in dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellte Frage weder hinreichend bestimmt noch einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Das Bürgerbegehren richte sich ausschließlich gegen die Reduzierung der Wasserflächen im Freibad, nicht aber gegen den beabsichtigten Abriss und Neubau des zukünftig ganzjährig nutzbaren Hallenbades im Rahmen des beschlossenen Kombibadkonzeptes. Um konkrete Änderungen an der vom Beklagten beschlossenen Planung zu erreichen, genüge es für die Bestimmtheit des Anliegens nicht, dieses auf den Erhalt der Freibadbecken zu verkürzen, ohne die sich zwangsläufig anschließende Folgefrage, in welchen bautechnischen Zustand die Freibadbecken im Vergleich zum vom Beklagten geplanten Neubau gesetzt werden sollen, zu thematisieren. Das Bürgerbegehren sei demzufolge nicht auf eine abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern stelle lediglich eine unselbstständige Einzelfrage aus dem Gesamtprojekt "Vitelliusbad" zur Abstimmung.

Ungenügende Begründung auf den Unterschriftenlisten

Im Falle eines Bürgerentscheids stehe der Beklagte vor dem Folgeproblem, ob die Umsetzung einer alternativen Planungsvariante gegenüber dem Abriss und Neubau des Freibades, an dem unstreitig ein Sanierungsbedarf bestehe, überhaupt technisch machbar beziehungsweise finanzierbar sei und welche Umsetzungsvariante überhaupt im Sinne des Bürgerwillens wäre. Im Übrigen erfülle die Begründung auf den Unterschriftenlisten ebenfalls nicht ihre Aufklärungs- und Informationsfunktion beziehungsweise sei in wesentlichen Teilen unvollständig.

VG Trier, Urteil vom 05.10.2021 - 7 K 1530/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2021.