VG Trier: Berechnung von Straßenreinigungsgebühren nach Frontmetermaßstab rechtmäßig

Bei der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Straßenreinigungsgebühren ist eine Veranlagung nach dem sogenannten Frontmetermaßstab nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden. Zum einen hätten Grundstücke mit mehr Metern Grenze zur Straße einen höheren Bezug zu dieser Straße, zum anderen sei eine gewisse Pauschalisierung in der Gebührenerhebung erlaubt (Az.: 10 K 4644/19).

Anlieger wenden sich gegen die Berechnung der Grundbesitzabgaben nach "Frontmetermaßstab"

Die Kläger sind Miteigentümer eines von insgesamt sechs unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße in Trier angrenzenden Grundstücken. Die Stadt setzte für das Grundstück der Kläger Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 sowie die Folgejahre in Höhe von rund 150 Euro jährlich fest. Die Kläger rügten, dass die Veranlagung nach Maßgabe des sogenannten Frontmetermaßstabs, der für die Bemessung auf die Straßenfrontlänge der betreffenden Grundstücke abstelle, ungerecht sei.

Kläger halten eine "Flächenveranlagung" für gerechter

Ihrer Ansicht zufolge hätte eine sogenannte Flächenveranlagung erfolgen müssen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße gegen den Grundsatz der gerechten Kostenverteilung, da die beiden am Ende der Straße gelegenen Grundstücke, die nur mit 5 beziehungsweise 8 Metern an die Straße angrenzen, wegen dieser kurzen Straßenfront mit deutlich geringeren Gebühren belastet seien, obwohl sie erheblich größere Flächen als die übrigen vier Grundstücke aufwiesen.

VG: Stadt Trier durfte Straßenreinigungsgebühren nach Frontmetermaßstab berechnen

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Trier nach dem sogenannten Frontmetermaßstab sei nicht zu beanstanden. Eine Veranlagung nach dem Flächenmaßstab sei in der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung nur vorgesehen, wenn zu den durch die Straße erschlossenen Grundstücken auch solche gehörten, die nicht oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen. Unter den Begriff der “Zufahrt“ im Sinn der Straßenreinigungssatzung fielen jedoch nur vom Grundstück selbst abgrenzbare, befahrbare Flächen. Daran fehle es hier.

Gewählte Veranlagung wahrt den Grundsatz gerechter Kostenverteilung

Die Anwendung des Frontmetermaßstabes verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser hätten und der Vorteil der Straßenreinigung dadurch unmittelbarer erscheine. Ferner sei eine pauschalierende Betrachtungsweise im Abgabenrecht aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren gestattet.

VG Trier, Urteil vom 26.03.2020 - 10 K 4644/19

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2020.