Kein Anspruch auf saubere Einfahrt: Stadt darf Asphalt durch Sand ersetzen

Die alte Zuwegung zu mehreren Grundstücken musste erneuert werden, die Stadt Trier setzte auf umweltfreundliche Sandwege. Eine Grundstückseigentümerin klagte über zu viel Dreck – sie will den Asphalt zurück.

Im Jahr 2023 baute die Stadt Trier eine Zuwegung um – statt wie vorher von Asphalt und Pflastersteinen ist der Boden nun von einer wassergebundenen, sandbasierten Deckschicht bedeckt. Eine Grundstückseigentümerin war mit dieser Veränderung unzufrieden: Sie forderte die Stadt Trier dazu auf, die gepflasterte oder geteerte Einfahrt innerhalb von 8 Wochen wiederherzustellen.

Bei Regen würden sich auf der Zuwegung große Pfützen bilden, die die Autos von Bewohnern und Gästen verschmutzten, klagte die Frau. Auch würde der Sand der Zuwegung in das Haus hineingetragen, was zu erheblichen Verschmutzungen führe. Einfahrt und Gehweg seien seit nun über 30 Jahren gepflastert gewesen und es hätte nie Probleme gegeben.

Die Stadt Trier hielt dagegen. Der Bereich vor dem Grundstück sei nicht mehr verkehrssicher gewesen und habe zwingend erneuert werden müssen. Aus ökologischen und bautechnischen sei es nicht möglich gewesen, die Zuwegung wieder genau so wie bisher zu gestalten. Zum Erhalt der Bäume vor Ort und weil deren Wurzeln den Untergrund durchzögen, habe die Stadt sich für einen sandbasierten Bodenbelag entschieden. Das zahle auch auf das Ziel der Stadt ein, Flächen dort zu entsiegeln, wo dies möglich sei, um Bäumen und Grünflächen den notwendigen Lebensraum zu sichern. So solle die Lebensqualität in der Stadt langfristig erhalten und den Herausforderungen des Klimawandels begegnet werden. Der Sand blieb also auf der Zuwegung und die Frau klagte.

Der Zugang muss nicht bequem oder leicht sein

Das VG Trier hat klargestellt (Urteil vom 30. Juni 2025 - 9 K 1302/25.TR): Es gibt keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Der Umfang des Anliegergebrauchs reiche nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere.

Und hier sei der Grundstückseigentümerin trotz der Änderung des Bodenbelags weiterhin eine angemessene Nutzung ihres Grundstücks möglich. Insbesondere gewähre die Zuwegung weiterhin einen Zugang zur Straße. Eine Bestandsgarantie für die Ausgestaltung und den Umfang der Grundstücksverbindung mit der Straße gebe es nicht. Auch habe die Stadt keine bestimmte "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs" zu gewährleisten. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch begründe eben kein Recht auf einen sauberen Zugang zum Grundstück, so das VG Trier.

Auch die durchgeführte Ortsbegehung habe ergeben, dass die Rechte der Eigentümerin durch die Änderung des Bodenbelages nicht verletzt wurden. Die Beteiligten können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 30.06.2025 - 9 K 1302/25.TR

Redaktion beck-aktuell, kw, 10. Juli 2025.

Mehr zum Thema