Verletzt beim Dienstsport: Trotzdem ist es kein Dienstunfall

Ein Feuerwehrmann mit langer Verletzungshistorie verletzt sich beim "angeleiteten Dienstsport". Ist der Dienst für die Verletzung ursächlich, oder doch das vorgeschädigte Knie? Das VG Trier findet klare Worte zu den Voraussetzungen eines Dienstunfalls.

Die Krankenakte des klagenden Berufsfeuerwehrmannes liest sich wie die eines Profisportlers: Schon vor seiner Einstellung bei der Feuerwehr hatte er sich im rechten Knie einen Kreuzbandriss zugezogen und sich später erneut am gleichen Knie verletzt. Im Rahmen seiner Einstellung wurde er amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und trieb weiter Sport.

Doch das Verletzungspech verfolgte den Feuerwehrmann. Beim "angeleiteten Dienstsport" zog er sich 2023 erneut eine Verletzung am rechten Knie zu, als er sich dieses beim Landen nach einem Sprung verdrehte. Das zeigte er als Dienstunfall an. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte der Arbeitgeber jedoch ab, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und wies auch den späteren Widerspruch des Mannes zurück. Das Knie sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, begründete der Arbeitgeber die Entscheidung.

Mitwirkende Ursache entscheidend

Das VG Trier wies die dagegen von dem Feuerwehrmann erhobene Klage nun ab (Urteil vom 13.05.2025 - 7 K 5045/24.TR). Dabei machte es deutlich, welche Voraussetzungen für einen Dienstunfall gegeben sein müssen. Es brauche einerseits ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes aufgetreten sein müsse. Dies sei hier auch der Fall, so das Gericht.

Andererseits müsse jedoch auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen, der Dienst also wesentliche Ursache für die Verletzung sein. Der bestehe dann nicht mehr, wenn für den Verletzungserfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe, der Schaden nur zufällig mit dem Dienst zusammenhänge und genauso gut bei einer anderen Gelegenheit in naher Zukunft hätte passieren können und nicht speziell durch den Dienst verursacht wurde.

Das sei hier der Fall, so das VG. Die vorherigen Knieverletzungen des Mannes hätten das Knie vorgeschädigt. Der Unfall beim Dienstsport sei demnach "lediglich der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Aus einer amtsärztlichen Begutachtung ergebe sich, dass "am ehesten" von einer Gelenkinstabilität nach dem Kreuzbandriss auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Dienst nicht ausreichend gegeben.

VG Trier, Urteil vom 13.05.2025 - 7 K 5045/24.TR

Redaktion beck-aktuell, js, 5. August 2025.

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