Vorbelastung verhindert Dienstunfall nach Trierer Amokfahrt

Sechs Menschen wurden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt: Ein Berufsfeuerwehrmann, der nach der Amokfahrt in Trier am Ort des Geschehens eingesetzt war, führt schwere psychische Probleme auf die damaligen Erlebnisse zurück. Doch das VG Trier versagte die Anerkennung als Dienstunfall.

Am 1. Dezember 2020 fuhr ein Amokfahrer mit einem Land Rover in die belebte Trierer Fußgängerzone, wo er absichtlich mehrere Menschen überfuhr. Ein damals bei der Stadt angestellter Berufsfeuerwehrmann wurde zum Einsatzort entsendet, um dort im Rahmen psychosozialer Nachsorge Personen zu betreuen, die unter Schock stehen. Der Einsatz wurde beendet, ohne dass das Team der Feuerwehr behandlungsbedürftige Menschen hatte ausmachen können.

Der Feuerwehrmann begehrte in der Folge vergeblich, seinen Einsatz nach der Amokfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Grund dafür: Psychische Vorbelastungen aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata. Es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den schweren psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen und seinem Einsatz, so das VG Trier (Urteil vom 16.07.2024 – 7 K 185/24.TR).

Dabei sei hier ein Eingreifen der Unfallfürsorge keinesfalls von vorneherein ausgeschlossen gewesen, so die Richterinnen und Richter. Der Einsatz im Zusammenhang mit der Amokfahrt, die mehrere Menschen das Leben gekostet habe und bei der viele verletzt worden seien, sei nämlich keinesfalls als diensttypisch zu bewerten.

Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche "wesentlich mitwirkende Teilursache" für die nunmehr bei dem Feuerwehrmann bestehende Beeinträchtigung. Das ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen. Wegen der psychischen Vorbelastung des Mannes hätte auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt. Der Einsatz nach der Amokfahrt sei allenfalls "der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe". 

VG Trier, Urteil vom 16.07.2024 - 7 K 185/24.TR

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. August 2024.