Trotz Erkrankung laut Amtsarzt noch eingeschränkt dienstfähig
Gegen den im Dienst einer rheinland-pfälzischen Stadt stehenden Beamten war bereits im Jahr 2014 ein Disziplinarverfahren wegen nicht vorgelegter ärztlicher Atteste eingeleitet worden. Von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme eines Verweises wurde seinerzeit jedoch aus nicht bekannten Gründen abgesehen. Im Jahr 2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer anschließenden amtsärztlichen Untersuchung gelangte der Amtsarzt im Jahr 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit hinsichtlich Verwaltungstätigkeiten und leichter körperlicher Tätigkeiten.
Beamter bleibt Dienst unter Vorlage privatärztlicher Atteste fern
Daraufhin wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert und ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeleitet, in dessen Folge es zu Anpassungen des Arbeitsplatzes kam. Unter Vorlage privatärztlicher Atteste machte der Beamte in der Folge jedoch wiederholt geltend, dass er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Die klagende Stadt teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass sie privatärztliche Atteste zukünftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für eine bestehende Dienstunfähigkeit erachte. Der Beklagte blieb in der Folge jedoch weiterhin unter Vorlage privatärztlicher Atteste dem Dienst fern.
VG Trier bejaht Dienstpflichtverletzung
Das VG Trier sah in diesem Verhalten des Beklagten ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Dieser sei über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste genügten nicht, um das Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit zu belegen. Vielmehr sei der Beklagte aufgrund einer nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung der klagenden Stadt zum Nachweis durch amtsärztliche Bescheinigungen verpflichtet gewesen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen.
Entfernung aus dem Dienst als einzige Disziplinarmaßnahme angezeigt
Eine vorsätzliche, unerlaubte Dienstversäumnis von mehr als 16 Monaten wiege derart schwer, dass bereits aufgrund des Eigengewichts der Verfehlung die Entfernung aus dem Dienst als einzige Disziplinarmaßnahme angezeigt sei. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen solchen Zeitraum zerstöre das Vertrauensverhältnis. Im Übrigen beeinträchtige eine vorsätzlich unterlassene Dienstverrichtung eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen über einen langen Zeitraum die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr. Hinzu komme im Fall des Beklagten, dass dieser bereits einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet sei.