Weinsberger Bürgermeisterwahl ungültig

Wegen Verstößen gegen den Gleichheitssatz bei der Wahlwerbung im öffentlichen Raum ist die Bürgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 für ungültig zu erklären. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und damit der Klage eines Wahlbewerbers stattgegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Verstöße in Kumulation auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten.

Beilage eines Werbeflyers in Nachrichtenblatt zu Unrecht versagt

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei darin zu sehen, dass dem klagenden Wahlbewerber aufgrund eines Irrtums untersagt worden sei, seinen Werbeflyer der Ausgabe des Nachrichtenblattes vom 10.01.2020 beizulegen. Dieser Fehler sei der Stadt Weinsberg auch zuzurechnen. Er habe auch nicht dadurch vollkommen kompensiert werden können, dass dem Kläger angeboten worden sei, seinen Werbeflyer der folgenden Ausgabe des Nachrichtenblatts vom 17.01.2020 beizulegen. Denn dem Kläger sei trotzdem die mögliche Werbewirkung für die schon vergangene Woche versagt geblieben.

Keine Info über Aufstellung von 10 zusätzlichen Plakattafeln

Einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sieht das VG darin, dass die Stadt Weinsberg dem späteren Wahlsieger am 02.01.2020 mitgeteilt habe, dass keine Bedenken gegen das Aufstellen von 40 Plakattafeln bestünden und den Kläger hierüber nicht informiert habe. Dieser sei vielmehr seit einer Mitteilung der Stadt Weinsberg vom 30.12.2019 bis zum 20.01.2020 davon ausgegangen, dass (nur) 30 Plakattafeln aufgestellt werden dürften.

Auswirkungen auf Wahlergebnis möglich

Diese beiden Verstöße könnten sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, meint das VG. Denn der Wahlsieger habe die Wahl mit 56,24% gewonnen. Bei der Kumulation von zwei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum bestehe die Möglichkeit, dass der Wahlsieger ohne die festgestellten Wahlfehler die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nicht erreicht hätte und somit ein zweiter Wahlgang erforderlich gewesen wäre. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2021 - 7 K 1720/20

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2021.