VG Stuttgart verhängt Zwangsgeld gegen Land: Luftreinhalteplan noch nicht fortgeschrieben

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Streit um bessere Luft am Neckartor das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen das Land Baden-Württemberg festgesetzt. In einem mit zwei Stuttgarter Bürgern am 26.04.2016 geschlossenen Vergleich (Az.: 13 K 875/15) hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan bezüglich der Landeshauptstadt Stuttgart bis 31.08.2017 fortzuschreiben. Die Festsetzung des Zwangsgeldes diene der Durchsetzung der eingegangenen Verpflichtung, heißt es in der Begründung des VG (Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 13 K 5058/18).

Frist Ende April abgelaufen

Das Land hatte sich insbesondere dazu bereit erklärt, bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM10 sowie für Stickstoffdioxid im Kalenderjahr 2017 ab 01.01.2018 bei Wetterlagen, welche die Ausrufung des Feinstaubalarms rechtfertigen, mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor zu ergreifen, die geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um circa 20% gegenüber vergleichbaren Tagen für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung zu bewirken. Da das Land dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen war, hatte das VG ihm hierfür mit Beschluss vom 19.12.2017 (BeckRS 2017, 140283) eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt und für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt dem Vergleich nicht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Die hiergegen vom Land Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.04.2018 (BeckRS 2018, 6105) zurückgewiesen.

Festsetzung des Zwangsgeldes geboten

Die Kammer hat mit dem nun verkündeten Beschluss das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Das Land habe innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30.04.2018 keine Maßnahmen getroffen, um die Vorgaben aus dem Vergleich vom 26.04.2016 zu erfüllen. Auch stünden solche Maßnahmen nicht unmittelbar bevor. Sachliche oder rechtliche Gründe, die das Land abweichend vom Beschluss der Kammer vom 19.12.2017 dazu berechtigen könnten, die Erfüllung seiner Verpflichtung zu verweigern, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Von einer zeitnahen Umsetzung ohne Zwangsmaßnahmen sei nicht mehr auszugehen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei daher geboten.

VG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2018 - 13 K 5058/18

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2018.

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