VG Stuttgart: Baden-Württemberg muss 25.000 Euro wegen noch immer unzureichenden Luftreinehalteplans für Stuttgart zahlen

Das Land Baden-Württemberg soll im Streit um die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart 25.000 Euro zahlen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat ein entsprechendes Zwangsgeld mit Beschluss vom 21.01.2020 (Az.: 17 K 5255/19) festgesetzt, weil das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (BeckRS 2017, 123326) auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (BeckRS 2018, 8822) konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen ist.

Keine Vollstreckungsabwehrklage eingelegt

Die in der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer "kleinen Umweltzone" genügten der Verpflichtung nicht, hob das VG hervor. Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden könne, sei für die Vollstreckung unbeachtlich. Wolle das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, so stehe ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche sei bisher jedoch nicht erhoben worden.

Zwangsgeld nach ZPO fließt nicht in Landeshaushalt zurück

Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässiger Höhe von 10.000 Euro keinen Erfolg gebracht hätte, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen, fährt das VG fort. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro sowie Zwangshaft zu. Unter den zulässigen Maßnahmen sei diejenige auszuwählen, welche den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgsversprechend sei. Mit der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und der darin vorgesehenen "kleinen Umweltzone" werde das Land seiner Verpflichtung zwar nicht gerecht, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Daher erschien es dem VG als ausreichend, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, welches an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei und daher nicht in den Landeshaushalt zurückfließe.

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2020.