Das Land Baden-Württemberg muss 10.000 Euro zahlen, da es seiner Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart nicht nachgekommen ist. Ein entsprechendes Zwangsgeld hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.09.2018 auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) in Fortführung des Vollstreckungsverfahrens festgesetzt. Zudem hat es dem Land erneut eine Frist bis zum 16.11.2018 gesetzt, um seiner im Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, hat das VG ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Az.: 13 K 8951/18).
VG: Land unterlässt grundlos die gebotene Festsetzung eines Verkehrsverbotes
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, das Land Baden-Württemberg sei weiterhin ohne jeden sachlichen oder rechtlichen Grund und damit zu Unrecht seiner im Urteil vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes gemäß des seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurfs vom August 2018 nicht nachgekommen. Nachdem sich das Land Baden-Württemberg mit dem bisher vorgelegten Planentwurf vom August 2018 auch über den 31.08.2018 hinaus weiterhin grundlos weigere, seiner Verpflichtung baldmöglichst nachzukommen, sei auch das von der DUH beantragte zweite Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen.
VG Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18
Redaktion beck-aktuell, 25. September 2018.
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Beschränkte Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge - Luftreinhalteplan Düsseldorf, NJW 2018, 2074
VG Stuttgart, Zulässigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Dieselautos, ZUR 2017, 620
Hofmann, Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung, NVwZ 2018, 928
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