VG Stuttgart setzt im Vollstreckungsverfahren Frist für Festlegung von Verkehrsverboten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg nicht seinen Verpflichtungen nachkommt, wie sie ihm mit Urteil des VG Stuttgart auferlegt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert worden seien. Denn in der 3. beabsichtigten Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart sei kein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse Euro 5/V enthalten. Deshalb hat das VG im Vollstreckungsverfahren dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 31.08.2018 gesetzt und für den Fall, dass das Land seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Beschluss vom 26.07.2017, Az.: 13 K 3813/18, nicht rechtskräftig).

Sprungrevision des Landes erfolglos

Die 13. Kammer des VG Stuttgart hatte mit Urteil vom 26.07.2017 einer Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben (BeckRS 2017, 123326) und das Land verurteilt, in die nächste Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart die zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart erforderlichen Verkehrsverbote aufzunehmen. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes vor das BVerwG blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit der festzusetzenden Verkehrsverbote ohne Erfolg (FD-StrVR 2018, 402727). Daraufhin hat die Deutsche Umwelthilfe als Vollstreckungsgläubiger das vorliegende Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

VG: Land darf Umsetzung nicht aufschieben

Die drei Berufsrichter der 13. Kammer gaben dem Vollstreckungsantrag statt, weil bereits jetzt feststehe, dass der für Mitte/Ende August 2018 angekündigte Planentwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart kein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse Euro 5/V enthalten wird. Das Land sei auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerwG nicht befugt, die Erfüllung dieses Teils seiner Verpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Lediglich gestufte Einführung ist möglich

Das BVerwG habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine gestufte Einführung des zonalen Verkehrsverbotes durch Einräumung unterschiedlicher "Übergangsfristen" (Euro 3 und 4: keine; Euro 5: nicht vor dem 01.09.2019) für rechtlich geboten erachtet und dies mit den unterschiedlichen Nutzungszeiträumen bei (älteren) Diesel-Kraftfahrzeugen der Abgasnormen 3 bzw. 4 einerseits und bei (neueren) Diesel-Kraftfahrzeugen der Abgasnorm 5 andererseits begründet. Diese einschränkenden Vorgaben bezögen sich nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich auf die "nähere Ausgestaltung des in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots" und damit ausschließlich auf den im Rahmen der Festsetzung der Maßnahme festzulegenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verkehrsverbotes. Allein dieser Zeitpunkt müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach dem 01.09.2019 liegen. Aus diesen Vorgaben zur Ausgestaltung des Verkehrsverbotes könne das Land Baden-Württemberg folglich keine Befugnis ableiten, die Festsetzung des Verkehrsverbotes für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasnorm 5 als solche auf einen - noch dazu völlig unbestimmten - späteren Zeitpunkt zu verschieben.

VG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2018.

Mehr zum Thema