Nur 18 Euro pro Nacht erstattet
Die Klägerin begehrte weitere Kosten für eine mehrtägige, als Dienstreise genehmigte Studienfahrt einer elften Klasse im Jahr 2016 nach Prag. Das Hostel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon erstattete das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin nach der genannten Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2002 lediglich 18 Euro pro Übernachtung (und Frühstück). Ihr hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf die Klägerin im Mai 2017 Klage erhob.
Aufwandsvergütung bemisst sich nach notwendigen Mehrauslagen
Nach Auffassung des Gerichts genügt die Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 06.10.2002, nach der bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird, nicht dem im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen.
Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft gering anzusetzen
Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kultusministerium davon ausgehe, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwaltungsvorschrift erfassten außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten.
Verstoß gegen Fürsorgegrundsatz
Jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehle es aber an Erfahrungswerten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernachtungsgeldes von 18 Euro sei generell geeignet, die Übernachtungskosten von Lehrern auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen abzugelten. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 59,17 Euro je Übernachtung. Mit dem ihr gewährten Übernachtungsgeld würden gerade einmal 30% der tatsächlichen Kosten abgegolten. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz. Die Klägerin könne folglich die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes beanspruchen.