Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte wurde höchstrichterlich bestätigt
Mit Urteil vom 26.07.2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (Az.: 13 K 5412/15, BeckRS 2017, 123326). Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (Az.:BVerwG 7 C 30.17, BeckRS 2018, 8822).
Land blieb trotz vorangegangener Vollstreckungsanträge untätig
Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31.08.2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Az.: 13 K 3813/13). Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21.09.2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Az.: 13 K 8951/18, BeckRS 2018, 22863). Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18, BeckRS 2018, 28599).
VG gibt Vollstreckungsantrag erneut statt
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr dem erneuten Vollstreckungsantrag stattgegeben, weil das Land seiner Verpflichtung noch immer nicht vollständig nachgekommen sei und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigere, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 hätten das Land ausdrücklich verpflichtet, derartige Verkehrsverbote bereits jetzt vorzusehen. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren bestätigt. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen und verweise auf Alternativmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2.
Prognosen gehen weiterhin von deutlichen Grenzwertüberschreitungen aus
Die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigten auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart auf. Mangels hinreichender anderweitiger Alternativmaßnahmen zur Luftreinhaltung bleibe es bei der Verpflichtung, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V schon jetzt im Luftreinhalteplan vorzusehen.