VG Stuttgart droht weiteres Zwangsgeld an: Entwurf zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart unzureichend

In dem Vollstreckungsverfahren wegen der Nichterfüllung eines zwischen dem Land Baden-Württemberg und zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land eine Frist bis zum 15.10.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus dem Vergleich zu erfüllen, und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Die im Entwurf vorgesehene Einrichtung einer Busspur reiche nicht aus, um die im Vergleich vereinbarten verkehrs- und immissionsreduzierenden Ziele am Neckartor zu erreichen (Beschluss vom 31.08.2018, Az.: 13 K 6891/18).

Land verpflichtete sich zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Das Land Baden-Württemberg hatte mit zwei Stuttgarter Bürgern einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem es sich verpflichtet hatte, den Luftreinhalteplan bezüglich der Landeshauptstadt Stuttgart bis zum 31.08.2017 wie folgt fortzuschreiben: Sofern die Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM10 sowie für Stickstoffdioxid im Kalenderjahr 2017 noch überschritten werden, wird das beklagte Land ab dem 01.01.2018 bei Wetterlagen, welche die Ausrufung des Feinstaubalarms rechtfertigen, mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor auf der Grundlage seines Konzepts ergreifen, die geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um etwa 20% gegenüber vergleichbaren Tagen für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung zu bewirken.

VG: Geplante Busspur reduziert Verkehrsaufkommen nicht ausreichend

Das VG bemängelt, dass der seit dem 27.08.2018 öffentlich ausgelegte Entwurf der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart keine Maßnahme enthalte, die nachweislich geeignet sei, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um etwa 20% und damit eine deutliche Reduzierung der Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub am Neckartor zu bewirken. Insbesondere stelle das Vorhaben "Einrichtung einer Busspur" keine ausreichende Maßnahme zur Erfüllung des Vergleichs dar. Denn insoweit hätten die Vertreter des Landes im gerichtlichen Erörterungstermin vom 28.06.2018 selbst eingeräumt, die in zwei Phasen geplante Busspur führe in der ersten Phase zu keiner nennenswerten verkehrsreduzierenden Wirkung und in der zweiten Phase lediglich zu einer solchen von maximal 16%.

Geplante Busspur verringert Immissionen deutlich weniger als ein Dieselfahrverbot

Zudem werde dem Vorhaben Busspur im Planentwurf ein erheblich geringeres Immissionsminderungspotential zugeschrieben, als der im Planentwurf vom Mai 2017 ursprünglich vorgesehenen Maßnahme eines streckenbezogenen Fahrverbots für Diesel-Kraftfahrzeuge bis einschließlich Euro 5/V am Neckartor. Die Einrichtung einer Busspur sei daher zur Erreichung der im Vergleich vereinbarten Ziele nicht ausreichend.

Vorhaben Busspur würde zu spät greifen

Schließlich weist das VG darauf hin, dass das Vorhaben Busspur frühestens Anfang 2019 und auch nur unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der ausstehenden Begutachtung zur Realisierung vorgesehen sei. Nach den vorausgegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim stehe es dem Land jedoch nicht mehr zu, der Verpflichtung aus dem Vergleich auch in der Feinstaubsaison 2018/2019 nur vielleicht nachzukommen.

VG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2018 - 13 K 6891/18

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2018.