VG Stuttgart: Betrieb mit "Schummelsoftware" versehenen Kfz darf sofort untersagt werden

Wer sein mit "Schummelsoftware" ausgestattetes Kraftfahrzeug keinem Software-Update unterzieht, muss unter Umständen hinnehmen, dass er das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehr benutzen darf. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine entsprechende sofortige Betriebsuntersagung in einem Eilverfahren als rechtens bestätigt. Vom betroffenen Pkw-Halter vorgebrachte Gründe für die unterlassene Vornahme des Software-Updates ließ das Gericht nicht gelten. Es verweist in seinem Beschluss vom 27.04.2018 unter anderem auf die von dem Kfz bei Inbetriebnahme ausgehende Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt (Az.: 8 K 1962/18, BeckRS 2018, 12838).

Nach unterlassenem Software-Update Betrieb untersagt

Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sogenannte Schummelsoftware). Weil der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Heidenheim ihm mit Bescheid vom 23.01.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete das Amt die sofortige Vollziehung an, sodass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort untersagt ist.

Betroffener: Software-Update zu Beweiszwecken unterlassen

Dagegen hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er macht unter anderem geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er einen Schadenersatzprozess gegen den Hersteller führe. 

VG Stuttgart stellt auf ordnungswidrigen Zustand des Kfz ab

Dem ist das VG Stuttgart nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung ohne Nachrüstung nicht mehr der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Die Betriebsuntersagung nehme dem Antragsteller auch nicht die Beweismöglichkeiten in seinem am Landgericht anhängigen Zivilprozess. Es stehe ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, seien dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte.

Hinweis auf Möglichkeit selbstständigen Beweisverfahrens

Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung im Rahmen eines im Zivilprozess möglichen selbstständigen Beweisverfahrens begegnen.

Betriebsuntersagung auch verhältnismäßig

Die angeordnete Betriebsuntersagung erweise sich auch als verhältnismäßig, so das VG Stuttgart weiter. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung seien die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen hätten und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben.

VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2018.

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