"Kein Spielzeug!": Händlerin muss trotzdem für Ratsche ohne CE-Kennzeichen zahlen

Spielzeuge dürfen nicht ohne CE-Kennzeichen verkauft werden. Eine Spielwarenhändlerin verkaufte eine kleine, nicht gekennzeichnete "Ratsche" als Fanartikel für Sportevents mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Kein Spielzeug!" Geholfen hat ihr das nicht.

Auslöser des Rechtsstreits war die Prüfung einer 10 cm langen Ratsche, die vom Hersteller als Fanartikel ausgelobt wurde: Sie macht Geräusche, besteht aus schlichtem Naturholz und war im Verkaufsregal eines Spielwarenladens für 4,99 Euro platziert – allerdings ohne CE-Kennzeichnung oder sonstige Herstellerangaben. Die CE-Kennzeichnung soll garantieren, dass das Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit etc. entspricht. Stattdessen hing an dem Produkt ein Hinweis: "Kein Spielzeug! Fanartikel zum Anfeuern bei Sportveranstaltungen und anderen Events. Ab 14 Jahre."

Für die Marktüberwachungsbehörde war die Sache klar: Nicht nur fehle auf der Ratsche eine Beschriftung – die angehängte Bezeichnung "Kein Spielzeug! Fanartikel…" sei auch irreführend. Aufgrund der geringen Größe könnten Erwachsene sie gar nicht bedienen. Außerdem mache sie Geräusche und sei damit für Kinder attraktiv. Eine Produktprüfung wurde durchgeführt, die Ratsche als kennzeichnungspflichtig eingestuft, und der Ladeninhaberin ein Gebührenbescheid über 634 Euro zugestellt. Diese hielt dem entgegen, es handle sich um einen reinen Fanartikel, das habe sie explizit mit ihrem Warnhinweis klargemacht. Sie sprach von einem "Grauzonen-Artikel", der weder eindeutig ein Spielzeug noch ein Erwachsenengegenstandsei, augenscheinlich also nicht für Kinder bestimmt sei.

Doch diese Selbstdeklaration überzeugte das VG Stuttgart auf die Anfechtungsklage der Spielwarenhändlerin hin nicht (Urteil vom 21.02.2025 – 5 K 3117/22). Nach Ansicht des Gerichts war der Gebührenbescheid rechtmäßig: Die als Fanartikel beworbene Ratsche sei in der Summe als Spielzeug einzustufen. Dafür sprächen indikative Kriterien wie Verkaufsort, Verpackung, Preis und Größe. Diese gingen der Herstellererklärung vor.

Wann ist eine Ratsche ein Spielzeug?

Maßgeblich sei § 2 Nr. 24a der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV), wonach ein Spielzeug auch dann vorliegt, wenn es "nicht ausschließlich" dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Bereits die Möglichkeit, dass auch Kinder mit einem Produkt spielen könnten, reiche für die Spielzeugeigenschaft aus.

Hier sprach aus Sicht des Gerichts vieles dafür: Die Geräuschfunktion, die geringe Größe (für Erwachsene kaum benutzbar), vor allem aber der Verkaufsort – ein Spielwarenladen. Auch der Versuch, mit der Aufschrift "Kein Spielzeug!" gegenzusteuern, änderte daran nichts. Die Modalitäten "Bestimmung" und "Gestaltung" seien im Sinne der Vorschrift alternativ zu verstehen. Die Händlerin könne sich also nicht durch eine entgegenstehende Zweckangabe entlasten.

Da die Ratsche als Spielzeug zu qualifizieren sei, hätte sie die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Dass sie weder eine CE-Kennzeichnung noch die vorgeschriebenen Herstellerangaben trug, bedeute einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG in Verbindung mit § 10 der 2. ProdSV, monierten die Stuttgarter Richterinnen und Richter. Nach Art. 15 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, § 11 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) sowie § 4 Abs. 1 und 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG BW) durfte die Behörde deshalb nicht nur die Produktprüfung veranlassen, sondern auch die dadurch entstandenen Kosten der Händlerin auferlegen.

VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2025 - 5 K 3117/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 2. September 2025.

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