Ein Zollbeamter hatte von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer privaten Unterbrechung von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr gearbeitet. Die Dienststelle hatte um 12:00 Uhr die zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden erreicht gesehen und zog dem Mann die Zeit bis 12:20 Uhr als Ruhepause ab statt sie als Arbeitszeit zu werten. Denn sowohl § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung als auch § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sehe aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass die Arbeit nach spätestens 6 Stunden zu unterbrechen sei und dass Ruhepausen unter 15 Minuten nicht als solche zu berücksichtigen seien, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne. Stattdessen sei sie als Arbeitszeit zu werten, meinte die Dienststelle.
Der Beamte hatte jedoch argumentiert, dass er wegen der privaten Unterbrechung bis 12 Uhr erst 5 Stunden und 47 Minuten gearbeitet hatte und die ihm abgezogene Pause nicht gerechtfertigt sei. Vor dem VG Sigmaringen drang er damit durch (Urteil vom 23.01.2025 - 14 K 2764/23). Das Gericht stellte klar, dass Ruhepausen, die aus privaten Gründen selbstbestimmt genommen werden, nicht als Arbeitszeit gelten.
Entgegen der Ansicht der Dienstherrin, wonach eine kürzere Pause als 15 Minuten keine Ruhepause und daher Arbeitszeit sei, handle es sich nur dann um Arbeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkomme. Dies sei bei privat veranlassten, selbstbestimmten Arbeitsunterbrechungen indes nicht der Fall, so das VG. Es gab damit dem Antrag des Beamten statt, seine Arbeitszeit um 13 Minuten zu korrigieren. Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift begründen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.