Unter dem Motto "A20-NIE - Marsch und Moor gehen vor - Klimaschutz JETZT!" hatte eine Privatperson für den kommenden Sonntag einen Fahrrad-Demonstrationszug mit 500 Teilnehmern angemeldet. Die Route sollte dabei u. a. über einen Abschnitt der Autobahn A 23 führen, was der zuständige Kreis Steinburg jedoch untersagte. Im Eilverfahren hat das VG Schleswig der Versammlungsbehörde nun recht gegeben (Beschluss vom 28.05.2024 - 3 B 64/24).
Der Kreis habe dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs zulässigerweise den Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingeräumt, so das VG. Dabei beschäftigte sich das Gericht vor allem mit der Frage, ob es richtig war, die Demonstrantinnen und Demonstranten, die sich gerade gegen den geplanten Ausbau der A 20 mit einem Autobahnkreuz A 20/A 23 richten, auf einen anderen Ort zu verweisen. Schließlich verbürgt die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch die Wahl eines passenden Ortes für eine Demonstration.
VG: Stundenlange Sperrung bedeutet erhebliche Gefahren
Hier standen aber aus Sicht des Gerichts die Belange des Verkehrs und vor allem der Sicherheit seiner Teilnehmerinnen und Teilnehmer entgegen. Der Kreis habe überzeugend dargelegt, dass sich die mit einer Demonstration auf einer Autobahn verbundenen Gefahren nicht mit hinreichender Sicherheit durch polizeiliche Maßnahmen bewältigen ließen. So wäre nach Darstellung der Versammlungsbehörde eine mehrstündige Sperrung der Autobahn notwendig gewesen, was wiederum eine erhebliche Gefahr für Staus und Auffahrunfälle bedeutet hätte. Auch regionale Umleitungsrouten seien für das zu erwartende Verkehrsaufkommen ungeeignet.
Schließlich, so die Kammer, sei der Streckenabschnitt der A 23 auch als Veranstaltungsort nicht unabdingbar für eine effektive Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts. So hatte der Kreis Steinburg Alternativrouten vorgeschlagen, die zu einem großen Teil parallel zur Streckenführung der A 23 verlaufen. Damit sei eine hinreichende Nähe zum kritisierten Autobahnausbau gegeben, fand das Gericht.
Der Versammlungsanmelder hat nun zwei Wochen Zeit, um mit der Beschwerde zum OVG gegen die Entscheidung vorzugehen.