"Si­cher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs" geht vor: Demo auf Au­to­bahn un­ter­sagt

Eine De­mons­tra­ti­on gegen eine Au­to­bahn muss nicht un­be­dingt auf einer Au­to­bahn statt­fin­den, meint das VG Schles­wig und un­ter­sagt eine für Sonn­tag ge­plan­te Fahr­rad-Demo auf der A 23.

Unter dem Motto "A20-NIE - Marsch und Moor gehen vor - Kli­ma­schutz JETZT!" hatte eine Pri­vat­per­son für den kom­men­den Sonn­tag einen Fahr­rad-De­mons­tra­ti­ons­zug mit 500 Teil­neh­mern an­ge­mel­det. Die Route soll­te dabei u. a. über einen Ab­schnitt der Au­to­bahn A 23 füh­ren, was der zu­stän­di­ge Kreis Stein­burg je­doch un­ter­sag­te. Im Eil­ver­fah­ren hat das VG Schles­wig der Ver­samm­lungs­be­hör­de nun recht ge­ge­ben (Be­schluss vom 28.05.2024 - 3 B 64/24).

Der Kreis habe dem Schutz­gut der Si­cher­heit und Leich­tig­keit des Au­to­bahn­ver­kehrs zu­läs­si­ger­wei­se den Vor­rang ge­gen­über dem Grund­recht der Ver­samm­lungs­frei­heit ein­ge­räumt, so das VG. Dabei be­schäf­tig­te sich das Ge­richt vor allem mit der Frage, ob es rich­tig war, die De­mons­tran­tin­nen und De­mons­tran­ten, die sich ge­ra­de gegen den ge­plan­ten Aus­bau der A 20 mit einem Au­to­bahn­kreuz A 20/A 23 rich­ten, auf einen an­de­ren Ort zu ver­wei­sen. Schlie­ß­lich ver­bürgt die Ver­samm­lungs­frei­heit grund­sätz­lich auch die Wahl eines pas­sen­den Ortes für eine De­mons­tra­ti­on.

VG: Stun­den­lan­ge Sper­rung be­deu­tet er­heb­li­che Ge­fah­ren

Hier stan­den aber aus Sicht des Ge­richts die Be­lan­ge des Ver­kehrs und vor allem der Si­cher­heit sei­ner Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer ent­ge­gen. Der Kreis habe über­zeu­gend dar­ge­legt, dass sich die mit einer De­mons­tra­ti­on auf einer Au­to­bahn ver­bun­de­nen Ge­fah­ren nicht mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit durch po­li­zei­li­che Maß­nah­men be­wäl­ti­gen lie­ßen. So wäre nach Dar­stel­lung der Ver­samm­lungs­be­hör­de eine mehr­stün­di­ge Sper­rung der Au­to­bahn not­wen­dig ge­we­sen, was wie­der­um eine er­heb­li­che Ge­fahr für Staus und Auf­fahr­un­fäl­le be­deu­tet hätte. Auch re­gio­na­le Um­lei­tungs­rou­ten seien für das zu er­war­ten­de Ver­kehrs­auf­kom­men un­ge­eig­net.

Schlie­ß­lich, so die Kam­mer, sei der Stre­cken­ab­schnitt der A 23 auch als Ver­an­stal­tungs­ort nicht un­ab­ding­bar für eine ef­fek­ti­ve Wahr­neh­mung des Ver­samm­lungs­grund­rechts. So hatte der Kreis Stein­burg Al­ter­na­tiv­rou­ten vor­ge­schla­gen, die zu einem gro­ßen Teil par­al­lel zur Stre­cken­füh­rung der A 23 ver­lau­fen. Damit sei eine hin­rei­chen­de Nähe zum kri­ti­sier­ten Au­to­bahn­aus­bau ge­ge­ben, fand das Ge­richt.

Der Ver­samm­lungs­an­mel­der hat nun zwei Wo­chen Zeit, um mit der Be­schwer­de zum OVG gegen die Ent­schei­dung vor­zu­ge­hen.

VG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2024 - 3 B 64/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 28. Mai 2024.

Mehr zum Thema