VG Schleswig beschäftigt sich mit Zweitwohnungssteuersatzungen von Fehmarn und Tönning

Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung vom Dezember 2019 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Stadt Tönning für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Zweitwohnungssteuer erachtete das VG hingegen für rechtmäßig. Die Kammer hat gegen beide Urteile die Berufung zugelassen.

VG: Berücksichtigung reinen Bodenrichtwerts für Lagewert rechtswidrig

Laut VG ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch die Städte zwar grundsätzlich zulässig, da keine Gleichartigkeit zur Grundsteuer bestehe und der von den Städten gewählte "Flächenmaßstab", der nach Lage, Baujahr und Gebäudeart differenziere, einen lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben der Zweitwohnungssteuer verbundenen Aufwand aufweise. Bei der Stadt Fehmarn verstoße allerdings die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts, also ohne gewichteten Faktor, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Lagewert so den Bodenpreis und dessen Entwicklung 1:1 wiedergebe und nicht lediglich die Lageverhältnisse innerhalb des Satzungsgebietes. Mit der Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts bestehe kein lockerer Bezug mehr zum Aufwand.

Ausgestaltung des Flächenmaßstabs in Tönning nicht zu beanstanden

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Flächenmaßstabs durch die Stadt Tönning bestünden hingegen keine rechtlichen Bedenken, da diese in ihrer Satzung bei dem Lagewert die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet habe, der die Wertigkeit der Wirtschaftsgüter proportional zueinander abbilde und eine Steigerung bzw. Veränderung der Bodenrichtwerte so allein im Verhältnis der grundstücksbezogenen Wertfaktoren zueinander Ausdruck finde. Auch das im Jahr 2020 für 47 Tage geltende Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus habe die Verfügungsmacht der Eigentümer nicht so eingeschränkt, dass eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen gewesen sei und die konkret festgesetzte Steuer daher unverhältnismäßig geworden oder zu kürzen gewesen wäre.

VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 154/21

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2022.