Zu früh angebrachte Wahlplakate müssen nicht entfernt werden

Die Ortsverbände der SPD und der FDP in Quickborn müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen nicht wieder abnehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig in zwei Eilverfahren entschieden. Es stellte maßgeblich darauf ab, dass die anfänglich rechtswidrige Anbringung der Plakate zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig gewesen sei, und verwies die Stadt auf Bußgeldverfahren.

SPD und FDP hängten in Quickborn zu früh Wahlplakate auf

Beide Parteien hatten zu Wahlkampfzwecken eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum erhalten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt erst ab 26.03.2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Parteimitglieder der FDP aber bereits am späten Abend des Vortages dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn gab den beiden Ortsverbänden auf, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten und aufgestellten Wahlplakate bis spätestens zum 27.03.2022 zu beseitigen. Sie sah die Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf verletzt, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten. Andere Parteien erlitten hierdurch Nachteile. Dagegen begehrten die beiden Ortsverbände Eilrechtsschutz.

VG: Anbringung zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung rechtmäßig

Die Eilanträge hatten Erfolg. Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt und nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert habe, sei die Anbringung der Wahlplakate zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde, könne nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei.

Entfernung aller Plakate würde Chancengleichheit der SPD und FDP verletzen

Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn man mit der Stadt eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, sei bereits mangels Darlegung der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Zudem wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, also der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, nicht geeignet, da sie die betroffenen Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzte.

Stadt kann lediglich Bußgelder verhängen

Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Beseitigungsverfügungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.

VG Schleswig, Beschluss vom 29.03.2022 - 3 B 23/22

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2022.