VG Schleswig weist Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg ab

Die Grundsteuererhöhung für das Jahr 2017 in Flensburg ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 06.03.2019 entschieden. Die Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg ("Haus und Grund") gegen die Stadt bleibt damit erfolglos (Az.: 4 A 612/17).

Rund 14.000 Widersprüche eingelegt

Die Stadt Flensburg hatte im Jahr 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480% auf 690% für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung verschiedener Maßnahmen im KiTa-Bereich (unter anderem Verbesserung des Betreuungsschlüssels) diene solle. Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt circa 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch "Haus und Grund" legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage.

Haus und Grund moniert erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer

Mit der Klage machte "Haus und Grund" die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides geltend. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemeindehaushaltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungsentgelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer. Die Stadt Flensburg verteidigte die Erhöhung der Grundsteuer und machte geltend, dass die zugrunde liegende Satzung nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoße.

VG hält weiten Spielraum der Stadt für nicht überschritten

Das VG ist den Bedenken des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergäben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die vom Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine "Erdrosselungswirkung" sei nicht erkennbar, da der durchschnittliche Steuerpflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2019 - 4 A 612/17

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2019.