Wahl des neuen Landesdatenschutzbeauftragten in Schleswig-Holstein hat Bestand

Ein Mitbewerber für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten in Schleswig-Holstein ist mit seinem Eilantrag, der darauf gerichtet war, die Ernennung der vom Landtag gewählten Bewerberin durch den Ministerpräsidenten zu verhindern, gescheitert. Sein Einwand, das Auswahlverfahren sei nicht mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung vereinbar, überzeugte das Verwaltungsgericht Schleswig am 20.08.2020 nicht.

Antragsteller: Auswahlverfahren verstößt gegen DS-GVO

Nachdem im Landtag die Wiederwahl der bisherigen Landesdatenschutzbeauftragten beantragt worden war, bewarb sich der Antragsteller auf das Amt. Am 18.06.2020 wählte der Landtag die bisherige Landesdatenschutzbeauftragte wieder. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass das Auswahlverfahren nicht mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar gewesen sei. Es sei insbesondere eine öffentliche Ausschreibung des Amtes erforderlich gewesen.

VG: Öffentliche Ausschreibung des Amtes nicht erforderlich

Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Wahl entsprechend den in Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Diese seien mit den Vorgaben der DS-GVO vereinbar. Es sei danach weder eine öffentliche Ausschreibung des Amtes noch eine öffentliche Debatte über mögliche Kandidaten erforderlich gewesen. Der Wahlvorgang sei hinreichend transparent gewesen und die jeweils gewählte Person verfüge durch die Wahl über eine ausreichende demokratische Legitimation. Die Wahl durch den Landtag sichere auch die europarechtlich erforderliche "völlige Unabhängigkeit" der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten. Die wiedergewählte bisherige Amtsinhaberin erfülle auch die Berufungs- und Ernennungsvoraussetzungen.

Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt

Eine Verletzung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs, wonach öffentliche Ämter nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzen sind, könne nicht festgestellt werden. Dieser gelte für die Wahl der oder des Landesdatenschutzbeauftragten nicht, weil es sich um ein Amt handle, das durch eine demokratische Wahl besetzt werde. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 20.08.2020 - 12 B 36/20

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.