VG Schleswig: Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen als Schutzmahnahme gegen Corona sofort vollziehbar

Die im Zusammenhang mit der Corona-Gefahr verfügte Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen durch die Kreise Ostholstein und Nordfriesland und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzügliche Rückreiseverpflichtung ist sofort vollziehbar. Dies hat die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige erste Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig am 21.03.2020 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 1 B 10/20 bis 1 B 14/20).

Nutzungsuntersagung erging nach Infektionsschutzgesetz

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern. Sie werten diese Entscheidungen als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

Rückreisepflicht laut VG weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das VG weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt. Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Nutzung der Hauptwohnsitze nicht unzumutbar

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lasse. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 21.03.2020 - 1 B 10/20

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2020.