Das Kraftfahrtbundesamt hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge der vier Privatpersonen auf Herausgabe mit Ausnahme geschwärzter personenbezogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen wehrte sich Mercedes erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Urteile vom 11.10.2023 – 10 A 44/22, 10 A 45/22, 10 A 46/22 und 10 A 120/22).
Die nach Teilschwärzungen noch übrigen personenbezogenen Daten ermöglichen nach Auffassung der Kammer keine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung laufender Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückrufbescheiden, die der Kammer selbst nicht vorlagen, in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse.
Dabei spiele unter anderem die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechtspositionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutznormen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrtbundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nach Angaben des VG noch nicht vor.