Gemeinde hatte auf Ziel der Kontaktreduzierung verwiesen
Die Gemeinde hatte die Teilnahme der Eltern und Trauzeugen bei der standesamtlichen Trauung am 06.11.2020 unter Verweis auf die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Vorfeld abgelehnt. Die örtlichen Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, dass zu Eheschließungen im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zugelassen werde. Dies diene der Kontaktreduzierung. Darüber hinaus verwies die Gemeinde auf eine Empfehlung des Landesverbands der Standesbeamten vom 02.11.2020.
VG Schleswig: Hausrecht der Gemeinde deckt Ausschluss
Das VG kam zu dem Ergebnis, dass diese Praxis der Gemeinde nicht zu beanstanden sei. Der mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründete Ausschluss von für die Eheschließung nicht erforderlichen Personen von der Trauung sei vom Hausrecht der Gemeinde gedeckt. Dieses umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiter sowie von Besuchern zu gewährleisten. Das insoweit bestehende weite Ermessen habe die Gemeinde nicht fehlerhaft ausgeübt.
Kein Verstoß gegen grundrechtlichen Schutz der Ehe
Die Gemeinde verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Eheschließungen würden weiter durchgeführt. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht. Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der bei der Trauung anwesenden Personen ihrem durch das Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamten nach.
Über Corona-Verordnung hinausgehende Maßnahmen zulässig
Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den zu gewährleisten Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten jedoch – wie hier durch die Gemeinde – im Rahmen des Hausrechts von Behörden weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.