Die zwei Stellen je eines Vorsitzenden Richters beziehungsweise einer Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht waren Anfang August 2022 ausgeschrieben worden. Insgesamt gab es drei Bewerbungen. Am 28.04.2023 tagte der Richterwahlausschuss und entschied sich in einem Wahlgang für zwei Kandidaten. Für das Land Schleswig-Holstein traf das Justizministerium sodann die Auswahlentscheidung. Dagegen wehrte sich die dritte Bewerberin erfolgreich.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.2023 – 12 B 46/23) begegnet die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen rechtlichen Bedenken. Zum einen sei die seit Jahren vom Richterwahlausschuss praktizierte "Verbundwahl" – also eine Wahl über mehrere zu besetzende Planstellen in einem kombinierten Wahlvorgang – jedenfalls für die hier fraglichen Vorsitzendenstellen nicht von dessen Geschäftsordnung gedeckt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer solchen Wahlgestaltung die insgesamt zwölf Ausschussmitglieder ihr Wahlverhalten – verglichen mit je einer Wahl pro Stelle – zulasten der Bestenauslese veränderten.
Ein hypothetisches Szenario verdeutliche dies: es sei denkbar, dass sechs Mitglieder Bewerber A und sechs Mitglieder Bewerber B für am besten geeignet halten, sämtliche zwölf Mitglieder jedoch Bewerber C an zweiter Stelle sehen. In einer Verbundwahl führe dies dazu, dass Bewerber C mit zwölf Stimmen eine eindeutige 2/3-Mehrheit vereinen kann, während sowohl Bewerber A als auch Bewerber B mit jeweils sechs Stimmen unterhalb der 2/3 Grenze von acht erforderlichen Stimmen stehen.
Grundsätze der Bestenauslese verletzt
Zum anderen sei die nach der Wahl durch den Richterwahlausschuss vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig. Bei der Bestenauslese sei zunächst die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Erweisen sich diese – wie hier in Bezug auf einen der Beigeladenen – nach der Gesamtnote als im Wesentlich gleich qualifiziert, könne der Dienstherr bei der im nächsten Schritt gebotenen umfassenden inhaltlichen Auswertung ("Ausschärfung") der Beurteilungen auf einzelne Merkmale abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse.
Die Merkmale müsse der Antragsgegner jedoch vor der Auswahlentscheidung festlegen, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und gerichtliche Prüfung der späteren Auswahlentscheidung – auch für die Betroffenen – zu gewährleisten. Dies sei nicht beziehungsweise erst im Auswahlvermerk des Antragsgegners selbst und damit zu spät erfolgt, so das VG.
Sollte die Entscheidung des VG rechtskräftig werden, muss sowohl die Wahl durch den Richterwahlausschuss als auch die Auswahlentscheidung des Justizministeriums wiederholt werden.