Teilnehmer des "Schwarzen Blocks" verliert Kleinen Waffenschein

Wer an einer Demonstration des "Schwarzen Blocks" teilnimmt, kann seine waffenrechtliche Erlaubnis verlieren. Die Teilnahme rechtfertige die Prognose eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, da der "Schwarze Block" gewaltbereit sei und die herrschende Rechtsordnung ablehne, so das Verwaltungsgericht Schleswig. Den Vortrag des Klägers, "nur als Zuschauer" vor Ort gewesen zu sein, hielt das Gericht für unglaubhaft.

Waffenbehörde widerruft Kleinen Waffenschein

Der bisher waffenrechtlich nicht in Erscheinung getretene Kläger hat sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins gewandt. Diesen hatte ihm die Waffenbehörde entzogen, nachdem die Verfassungsschutzbehörde mitgeteilt hatte, dass er als jemand, der über mehrere Jahre Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene angehört, an der gewaltsam verlaufenden "Welcome-to-Hell"-Demonstration anlässlich des G 20-Gipfels in Hamburg im sogenannten Schwarzen Block teilgenommen hatte. Der Kläger bestritt seine Teilnahme und trug vor, "nur als Zuschauer" vor Ort gewesen zu sein.

Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das VG hielt dieses Vorbringen nicht für glaubhaft und stufte den Kläger als "absolut waffenrechtlich unzuverlässig" ein. Es bestätigte damit den Widerruf seiner Waffenerlaubnis. Das VG ist nicht nur von der Teilnahme des Klägers am "Schwarzen Block" überzeugt, sondern auch von der Prognose, dass von ihm ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ausgehen könnte. Sie stützte dies auf die Gruppenzugehörigkeit zum "Schwarzen Block", dessen Gewaltakzeptanz beziehungsweise Gewaltbereitschaft und seine Ablehnung des Rechtssystems. Die Dynamik eines Demonstrationsgeschehens verstärke diese Gefahr noch zusätzlich. Gegen das Urteil kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

VG Schleswig, Urteil vom 21.06.2023 - 7 A 111/22

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2023.