Stelle des Präsidenten des LG Lübeck darf mit Staatssekretärin besetzt werden

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Landgerichts Lübeck mit einer Staatssekretärin bestätigt und den Eilantrag eines Direktors am Amtsgericht, der im Auswahlverfahren unterlegen war, abgelehnt. Der Posten des Vizepräsidenten darf hingegen vorläufig nicht besetzt werden, da bei der Bewertung der Beurteilungen der "Grundsatz vom höheren Statusamt" nicht beachtet worden sei.

Streit um Posten des Präsidenten und des Vizepräsidenten des LG Lübeck

In dem einen Eilverfahren begehrte ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der im Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim Landgericht Lübeck unterlegen war, Eilrechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9). In dem anderen Eilverfahren ging es um die Stelle des Vizepräsidenten. Ausgewählt worden war ein Vorsitzender Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2). Gegen dessen beabsichtigte Ernennung begehrte der unterlegene Antragsteller, ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage), Eilrechtsschutz.

VG: Für Präsidentenposten ausgewählte Bewerberin erfüllt Anforderungsprofil

Im Streit um den Posten des Präsidenten hat das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Auswahl der Beigeladenen, der Staatssekretärin, verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.

Formal gleiche Leistungen wegen höheren Statusamtes zu Recht besser beurteilt

Auch die eigentliche Auswahlentscheidung sei rechtmäßig, so das VG weiter. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als "hervorragend geeignet" beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Zu Recht habe das Ministerium eine Ausnahme vom "Grundsatz vom höheren Statusamt" abgelehnt.

Vizepräsidentenposten darf vorläufig nicht besetzt werden

Im Streit um den Posten des Vizepräsidenten hatte der Eilantrag hingegen Erfolg. Das VG hat es dem schleswig-holsteinischen Justizministerium im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts Lübeck mit dem Beigeladenen, dem ausgewählten Vorsitzenden Richter am Landgericht, zu besetzen. Die Auswahlentscheidungen des Ministeriums und des Richterwahlausschusses verstießen gegen den Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG). Zwar seien beide Bewerber als formal gleich beurteilt anzusehen.

Verstoß gegen "Grundsatz vom höheren Statusamt“

Im Weiteren hätte das Ministerium aber einen anderen Maßstab anlegen und den Antragsteller als besser beurteilt ansehen müssen, da er seine Beurteilung in einem höheren Statusamt erhalten habe. Die Heranziehung von Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung rechtfertige keine Ausnahme vom "Grundsatz vom höheren Statusamt“. Eine Abweichung könne auch nicht mit leistungsfremden Aspekten wie sozialer Integration oder Kenntnissen der Arbeitsabläufe begründet werden. Die dem Beigeladenen prognostizierte bessere Eignung allein könne die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht tragen.

VG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2020 - 12 B 17/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2020.