Quarantäneanordnung gegenüber Sitznachbarin bestätigt

Gegen eine Schülerin, die im Unterricht in der Sitzreihe vor einer mit Covid infizierten Person saß, darf eine 14-tägige Quarantäne angeordnet werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat es im konkreten Fall am Donnerstag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs anzuordnen. Der zwar schwerwiegende, aber zeitlich befristete Eingriff in die Grundrechte der Schülerin sei verhältnismäßig.

Anordnung des Kreises offensichtlich rechtmäßig

Der Kreis Nordfriesland verfügte die 14-tägige Quarantäne gegenüber der minderjährigen Schülerin. Diese saß einen Platz rechts vor der Erkrankten. Das Gericht bewertete die Anordnung des Kreises als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Interesse am Vollzug der Absonderungsanordnung das Aussetzungsinteresse der betroffenen Schülerin überwiege. Dabei stützte sich das VG auf die vom mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Robert-Koch-Institut aufgestellten Leitlinien zum Kontakt-Management. Die danach für enge Kontaktpersonen in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen wie beispielsweise Schulklassen gelisteten Faktoren für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos seien bezogen auf die umgebenden Sitznachbarn erfüllt.

Keine andere Bewertung aufgrund Belüftungssituation und Maske

Da die Antragstellerin zu den umgebenden Sitznachbarn der infizierten Person zähle, stehe auch eine gute Belüftungssituation und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der vom Robert-Koch-Institut in diesen Fällen empfohlenen gezielten Anordnung von Quarantänemaßnahmen nicht entgegen. Dabei sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) berücksichtigt worden. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein negativer Corona-Test während der Quarantäne nicht geeignet sei, diese zu verkürzen. Da die Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise, könne das notwendige Gesundheitsmonitoring nicht durch Testung ersetzt werden.

Eingriff verhältnismäßig

Das Gericht wertete den zwar schwerwiegenden aber zeitlich befristeten Eingriff in die Grundrechte der Schülerin auch als verhältnismäßig. Dem stünden die Folgen des Unterlassens erforderlicher Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Leben der Allgemeinheit, sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor Überlastungen gegenüber.

VG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2021 - 1 B 106/21

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2021.