Verpflichtung zu Software-Update bei Opel-Pkws rechtens

Die vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Opel Automobile GmbH angeordnete Verpflichtung, vier Opel-Modelle mit Dieselmotoren mit einem verbesserten Motorsteuersoftware umzurüsten, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig gestern entschieden. Betroffen sind dem Gericht zufolge die vor dem Jahr 2017 produzierten Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi (Euro 6b).

Kraftfahrt-Bundesamt: Freiwillige Rückrufaktion unzureichend

Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte gegenüber der Opel Automobile GmbH mit Bescheid vom 17.10.2018 als nachträgliche Nebenbestimmung zu den maßgebenden Typengenehmigungen verpflichtend angeordnet, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden. Die Opel Automobile GmbH wurde dazu verpflichtet, ein von dem Kraftfahrt-Bundesamt gebilligtes Software-Update bei allen betroffenen Fahrzeugen aufzuspielen. Der Hersteller hatte zuvor bereits mit einer freiwilligen Umrüstung begonnen, um die Werte der Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge zu verbessern. Nachdem eine Überprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes den vorherigen Verdacht bestätigt hatte, dass in der ursprünglichen Software der Motorsteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden, hielt das Kraftfahrt-Bundesamt eine freiwillige Rückrufaktion nicht mehr für ausreichend.

VG: Abschalteinrichtung für sicheren Betrieb der Kfz nicht notwendig

Das VG Schleswig hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen und zur Ausstattung der betroffenen Fahrzeugmodelle mit der verbesserten Motorsteuerungssoftware sei notwendig. In den benannten Fahrzeugmodellen seien unter anderem aufgrund der Verwendung sogenannter Thermofenster bei der Abgasrückführung und der Steuerung des SCR-Katalysators unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2022, 3769) dürfe eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sah das VG vorliegend nicht als erfüllt an.

Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

VG Schleswig, Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 24. Mai 2023.