Nie­ren­trans­plan­ta­ti­on be­rech­tigt nicht zu so­for­ti­ger Co­ro­na-Imp­fung

Ein Nie­ren­trans­plan­tier­ter mit chro­ni­scher Re­jek­ti­on des Spen­der­or­gans hat - ab­wei­chend von der ihm zu­zu­er­ken­nen­den hohen Prio­ri­täts­stu­fe - kei­nen An­spruch auf so­for­ti­gen Er­halt einer Co­ro­na-Schutz­imp­fung, der nur für Per­so­nen mit höchs­ter Prio­ri­täts­stu­fe in Be­tracht kommt. Dies gelte auch dann, wenn seine Ehe­frau in der Al­ten­pfle­ge tätig sei, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig in einem Eil­ver­fah­ren.

Nie­ren­trans­plan­tier­ter be­gehrt so­for­ti­ge Co­ro­na-Imp­fung

Nach der Impf­ver­ord­nung ist der Zeit­punkt der Er­fül­lung des An­spruchs einer Per­son auf eine Imp­fung der­zeit ab­hän­gig davon, in wel­che Prio­ri­täts­stu­fe diese Per­son etwa auf­grund ihres Al­ters, ihres Be­rufs oder von Vor­er­kran­kun­gen fällt. In­ner­halb der Per­so­nen­grup­pe einer Prio­ri­täts­stu­fe kön­nen be­stimm­te An­spruchs­be­rech­tig­te auf der Grund­la­ge in­fek­tio­lo­gi­scher und epi­de­mio­lo­gi­scher Er­kennt­nis­se vor­ran­gig be­rück­sich­tigt wer­den. Der An­trag­stel­ler hat im Jahr 2008 eine Spen­der­nie­re er­hal­ten. Seit­dem ist er auf die Ein­nah­me von Im­mun­sup­pres­si­va an­ge­wie­sen. Seine Ehe­frau ist in der Al­ten­pfle­ge tätig. Mit sei­nem Eil­an­trag woll­te er er­rei­chen, dass ihm das Land Schles­wig-Hol­stein un­ver­züg­lich die Mög­lich­keit einer Co­ro­na-Schutz­imp­fung ver­schafft.

VG: Vor­er­kran­kung des Klä­gers recht­fer­tigt keine so­for­ti­ge Imp­fung

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat den Eil­an­trag ab­ge­lehnt. Der An­trag­stel­ler habe kei­nen An­spruch auf eine so­for­ti­ge Co­ro­na-Schutz­imp­fung. Er sei wegen sei­nes Ge­sund­heits­zu­stands in die Grup­pe der­je­ni­gen ein­zu­ord­nen, die mit “hoher“, nicht je­doch mit “höchs­ter“ Prio­ri­tät zu imp­fen seien. Zwar sei eine vor­ran­gi­ge Be­rück­sich­ti­gung auf­grund in­di­vi­du­el­ler me­di­zi­ni­scher Dia­gno­sen ent­ge­gen dem Wort­laut der Ver­ord­nung nicht nur in­ner­halb einer Prio­ri­täts­grup­pe mög­lich. Ein An­spruch auf eine Be­rück­sich­ti­gung mit “höchs­ter“ Prio­ri­tät be­stehe je­doch nur dann, wenn ein mit über 80-jäh­ri­gen Per­so­nen oder Per­so­nen, die in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen leben oder ar­bei­ten, ver­gleich­bar hohes Ri­si­ko eines schwe­ren oder töd­li­chen Krank­heits­ver­laufs ge­ge­ben sei.

Grün­de für "höchs­te" Prio­ri­sie­rung nicht aus­rei­chend dar­ge­legt

Das habe der An­trag­stel­ler nicht aus­rei­chend dar­ge­legt. Das aus der Or­gan­trans­plan­ta­ti­on all­ge­mein fol­gen­de Ri­si­ko sei be­reits durch die Zu­wei­sung einer “hohen“ Prio­ri­tät in der Ver­ord­nung be­rück­sich­tigt wor­den. Dass er auch als An­ge­hö­ri­ger einer in der Al­ten­pfle­ge tä­ti­gen Per­son keine hö­he­re Prio­ri­sie­rung er­hal­te, sei ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Ob die Prio­ri­sie­rung bei der Imp­fung über­haupt durch eine Rechts­ver­ord­nung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums ge­re­gelt wer­den kann, oder ob hier­zu eine Re­ge­lung durch den Bun­des­tag er­for­der­lich ist, hat das Ge­richt nicht ent­schie­den. Diese Frage müsse einem ge­richt­li­chen Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor­be­hal­ten blei­ben.

VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2021 - 1 B 12/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2021.

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