Verletzung des Eigentumsgrundrechts geltend gemacht
In den zwei Verfahren war es laut VG insbesondere um die Grundsatzfrage gegangen, ob die Regelung des § 18a Landesplanungsgesetz verfassungsmäßig ist, wonach zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Raumordnungspläne raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig sind. Der Geltungszeitraum der Vorschrift war ursprünglich bis zum 05.06.2017 befristet gewesen und ist im April 2017 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Anträge der Kläger waren noch vor Inkrafttreten des Moratoriums abgelehnt worden. Dagegen war Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht worden, dass das Moratorium das Eigentumsgrundrecht verletze und verfassungswidrig sei.
VG hält Moratorium für verhältnismäßig
Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in dem Moratorium eine zeitlich befristete Einschränkung der Grundrechte von Anlagenbauern, die nicht unverhältnismäßig sei. Vor diesem Hintergrund hatten die Klagen nur insoweit Erfolg, als die noch nach altem Recht ergangenen Ablehnungsbescheide aufgehoben wurden und das zuständige Landesamt zur Neubescheidung ab dem 01.10.2018 (nach dem Ende des Moratoriums) verpflichtet wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist in beiden Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Zwei weitere Klagen abgewiesen und eine Sache vertagt
In zwei anderen Verfahren wurden die Klagen abgewiesen, da nach Auffassung des VG die vorliegenden Bauleitpläne der Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlagen entgegenstanden (Az.: 6 A 225/13 und 6 A 58/14). In einem weiteren Verfahren ist die Sache vertagt worden, da die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht kam (Az.: 6 A 164/15).