Klagen gegen Emissionen des Kohlekraftwerks Wedel bleiben erfolglos

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 12.05.2021 Klagen von Anwohnern des Kohlekraftwerks Wedel wegen ausgehender Partikelemissionen abgewiesen. Weder das auf Verpflichtung der Behörde zur vorübergehenden Stilllegung des Kraftwerks noch das auf Erlass einer nachträglichen Anordnung gerichtete Begehren hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sah die Kammer nicht als gegeben an.

Lackschäden an Pkw moniert

Die zwölf Anwohner begehrten vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ein Einschreiten gegen die Kraftwerksbetreiberin, die Wärme Hamburg GmbH (vormals Vattenfall Europe Wärme AG). Die Klagen waren damit begründet worden, dass jedenfalls auch aus dem Schornstein des Kraftwerks stammende Partikel gesundheits- und für die im Wohngebiet abgestellten Fahrzeuge lackschädigend seien und darüber hinaus regelmäßig zu Verschmutzungen führten.

Experten: Keine schädlichen Umwelteinwirkungen für Gesundheit oder Sachgüter

Die Richter des VG folgten nach über 5-stündiger mündlicher Verhandlung den vom Landesamt eingeholten Gutachten, wonach schädliche Umwelteinwirkungen für die Gesundheit oder Sachgüter der Anwohner durch die Partikelemissionen nicht zu erwarten seien. Die Gutachten seien überzeugend und seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Das Gericht wertete die von den Partikeln ausgehenden Verschmutzungen als über die normale Alltagsverschmutzung allenfalls geringfügig hinausgehend. Sie seien deshalb nach ihrem Ausmaß nicht als erhebliche Belästigung oder erheblicher Nachteil anzusehen, was nach dem Gesetz Voraussetzung für ein Einschreiten sei.

Auch vorübergehende Untersagung ausgeschlossen

Da aufgrund der vorliegenden humantoxologischen Gutachten eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht erwiesen sei, komme auch eine vorübergehende Untersagung des Betriebs der Anlage nicht in Betracht.

VG Schleswig, Urteil vom 12.05.2021 - 6 A 237/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2021.

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