Kieler Uni entzog Journalist zu Unrecht Lehrauftrag

Die Christian-Albrechts-Universität in Kiel hat zu Unrecht den Lehrauftrag eines Journalisten, der sich in von russischen Streitkräften kontrollierten Regionen der Ukraine während der Scheinreferenden aufgehalten und an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teilgenommen hatte, widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Die Voraussetzungen für den Widerruf hätten nicht vorgelegen, so das VG.

Hintergründe des Ukraine-Besuchs vor Widerruf nicht voll aufgeklärt 

Laut VG lagen die Voraussetzungen für den Widerruf eines Lehrauftrags aus wichtigem Grund nach § 66 Abs. 3 des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes nicht vor. Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen von Kläger und Universität sei rechtswidrig erfolgt. Das VG moniert, dass die Hintergründe des klägerischen Besuchs in der Ukraine vor dem Treffen der Entscheidung über die Beendigung der Zusammenarbeit nicht vollumfänglich aufgeklärt worden seien und insbesondere verfahrensmäßig verkürzt vorgegangen worden sei. 

Uni muss auch Stellungnahme auf ihrer Website entfernen   

In einem weiteren Klagverfahren entschied das VG zudem, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer auf der Homepage der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel veröffentlichten Stellungnahme zusteht. Zwar sei es der Universität grundsätzlich nicht verwehrt, sich auch öffentlich kritisch gegenüber einem ihrer Lehrbeauftragten zu äußern. Allerdings führe die verkürzte Darstellung auf der Homepage dazu, dass dem Kläger eine Reiseintention durch die Öffentlichkeit unterstellt würde, die so nach den Feststellungen im Verfahren nicht zugrunde gelegt werden könne. Die zwischen den Beteiligten streitige Bewertung als "Wahlbeobachter" durch Teile der Medien habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollzogen werden können. Der Kläger habe insofern unter anderem durch sein Auftreten auf einer Pressekonferenz der russischen Föderation einen Beitrag zum Entstehen geleistet. Allerdings betonte die Kammer, dass es einem Journalisten grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, auch zur Informationsgewinnung in Krisengebiete zu reisen. Für den Kläger sei insofern in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass dies gerade auch Gegenstand des im Parallelverfahren streitigen Lehrauftrages gewesen sei.

VG Schleswig -

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2023.