Keine Bescheinigung "vollständig geimpft" nach einmaliger Impfung mit Johnson-Vakzin

Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Status "vollständig geimpft" nach einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden. Zwar räumten die Richter verfassungsrechtliche Bedenken an der aktuellen Regelung ein, aber die im Eilverfahren nötige Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus.

Verfassungsrechtliche Bedenken eingeräumt

Das Gericht wies am 11.02.2022 die Anspruchsbegehren von Antragstellern ab, die festgestellt haben wollten, dass sie als vollständig geimpft im Sinne von § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten und deswegen von den Verboten der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes befreit sind. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Weiter führte das VG zur Sache aus, dass zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungssystematik bestünden, derer sich der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber zur Regelung des Status "vollständig geimpft" in der SchAusnahmV bedient habe. So sei fraglich, ob die Regelung des vollständigen Impfstatus eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Verfassungsrechtlich problematisch sei daneben die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Voraussetzungen des vollständigen Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut als Bundesoberbehörde.

Folgeabwägung geht zulasten der Antragsteller

Diese Bedenken könnten aber – selbst für den Fall, dass das Gericht § 2 Nr. 3 SchAusnahmV aufgrund einer unterstellten Verfassungswidrigkeit nicht anwende – nicht zur Feststellung des Status "vollständig geimpft" bei den Antragstellern führen, heißt es im Beschluss weiter. Denn die Nichtanwendung der Norm hätte zur Folge, dass das Gericht selbst entscheiden müsse, welche Anzahl von Impfungen erforderlich seien, um als vollständig geimpft zu gelten. Hierzu fehle es dem Gericht an der erforderlichen Fachkenntnis. Die danach gebotene Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.

VG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2022 - 1 B 6/22

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2022.