Verfassungsrechtliche Bedenken eingeräumt
Das Gericht wies am 11.02.2022 die Anspruchsbegehren von Antragstellern ab, die festgestellt haben wollten, dass sie als vollständig geimpft im Sinne von § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten und deswegen von den Verboten der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes befreit sind. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Weiter führte das VG zur Sache aus, dass zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungssystematik bestünden, derer sich der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber zur Regelung des Status "vollständig geimpft" in der SchAusnahmV bedient habe. So sei fraglich, ob die Regelung des vollständigen Impfstatus eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Verfassungsrechtlich problematisch sei daneben die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Voraussetzungen des vollständigen Impfstatus auf das Paul-Ehrlich-Institut als Bundesoberbehörde.
Folgeabwägung geht zulasten der Antragsteller
Diese Bedenken könnten aber – selbst für den Fall, dass das Gericht § 2 Nr. 3 SchAusnahmV aufgrund einer unterstellten Verfassungswidrigkeit nicht anwende – nicht zur Feststellung des Status "vollständig geimpft" bei den Antragstellern führen, heißt es im Beschluss weiter. Denn die Nichtanwendung der Norm hätte zur Folge, dass das Gericht selbst entscheiden müsse, welche Anzahl von Impfungen erforderlich seien, um als vollständig geimpft zu gelten. Hierzu fehle es dem Gericht an der erforderlichen Fachkenntnis. Die danach gebotene Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.