Betrieb der Antragsteller nicht ausnahmsweise zulässig
Die Antragsteller verkaufen Hähnchen aus mobilen Verkaufsständen heraus. Sie hatten sich dagegen gewandt, ihre Stände nicht weiter betreiben zu dürfen. Das VG entschied, dass die Antragsteller mit ihren mobilen Verkaufsständen für Grillgut von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung betroffen sind. Ein Weiterbetrieb sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die mobilen Verkaufswagen seien weder als Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel zu qualifizieren, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außerhausverkauf vor.
Unerwünschte Ansammlungen vor mobilen Verkaufsstellen vorprogrammiert
Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf zubereiteter Speisen. Ihr Betrieb würde daher der mit der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen.
Keine Ungleichbehandlung in Bezug auf Gaststätten oder Lieferdienste
Aus diesem Grund seien die mobilen Verkaufseinrichtungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist.
Eingriff in Gewerbefreiheit zeitlich befristet hinzunehmen
Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller ist nach Auffassung der Richter jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.